Ein Spin-Off der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
27. Jahrgang (2024) - Ausgabe 4 (April) - ISSN 1619-2389
 

Stellungnahme zu den Nürnberger Urteilen
(3 O 5913/02, 3 O 2280/03 und 3 U 3473/02)

von Frank Roselieb

In ihrem Endurteil vom 25. Juni 2003 (Aktenzeichen 3 O 2280/03) untersagt die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth einer (nach eigenen Angaben) deutschlandweit tätigen Unternehmensberatung, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs ihre gewerblichen Dienstleistungen mit der Formulierung "Krisenmanagement" anzubieten, sofern nicht klargestellt wird, dass keine Rechtsberatung erfolgt. Zuvor hatte die betreffende Unternehmensberatung in einer Zeitungsanzeige am 13. und 14. September 2002 für entsprechende Leistungen in eigener Sache unter Verwendung des Wortes "Krisenmanagement" geworben. Nach Ansicht des Gerichtes erweckt die Unternehmensberatung durch die Formulierung den Eindruck, dass sie auch rechtsberatend tätig sei.

Die gleiche Kammer hatte bereits in ihrem Endurteil vom 25. September 2002 (Aktenzeichen 3 O 5913/02) einer Unternehmensberatung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre gewerblichen Dienstleistungen mit der Formulierung "Insolvenzgefahr? Krisen- und Gläubigermanagement durch Banker und Unternehmensberater" anzubieten, sofern nicht klargestellt wird, dass keine Rechtsberatung erfolgt. Die betreffende Unternehmensberatung hatte zuvor am 7. Juli 2002 in einer überregionalen Tageszeitung eine Anzeige mit dem betreffenden Text geschaltet. Dieses Urteil wurde am 11. Februar 2003 vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg bestätigt (Aktenzeichen 3 U 3473/02).

Die Urteilsbegründungen beider Instanzen folgen im wesentlichen drei Argumentationsketten:

  • In seiner jüngeren Entscheidung vertritt das Landgericht Nürnberg-Fürth die Auffassung, dass ein nicht zu vernachlässigender Teil des Verkehrs unter "Krise" die eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und somit die Insolvenz eines Unternehmens verstehe. Die Beschreibung des Dienstleistungsangebots als Krisenmanagement ohne sachliche Einschränkung sei außerdem umfassend und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden, dass sämtliche zur Bewältigung der Krise erforderlichen Maßnahmen erledigt werden. Die rechtliche Klärung und Bewältigung der Situation stehe gleichwertig neben der wirtschaftlichen Seite der Krise. Aufgrund der Anzeige erwarte der Verkehr somit eine umfassende und vollständige juristische Hilfestellung. Diese wiederum erfordere erhebliche rechtliche Kenntnisse und sei folglich Rechtsanwälten oder Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis zur Rechtsberatung vorbehalten.
  • Die gleiche Kammer stellte im Jahr zuvor noch fest, dass der Verkehr mit dem eher unscharfen Begriff des Krisenmanagements keine nähere Vorstellung verbinde. Demgegenüber erwecke die Formulierung "Gläubigermanagement" den Eindruck, die beklagte Unternehmensberatung biete Schuldenregulierung an. Die Regulierung fremder Schulden sei jedoch nach Ansicht des Gerichts stets eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Zitiert werden in diesem Zusammenhang Entscheidungen aus den Jahren 1982 und 1987. Diese Auffassung bestätigt das Oberlandesgericht Nürnberg und stellt außerdem fest, dass die Tätigkeit als Sanierer und innerhalb von Umschuldungsverhandlungen von der ständigen Rechtsprechung ohne Rücksicht auf den Schwierigkeitsgrad insgesamt als Rechtsbesorgung gewertet werde. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf Urteile aus den Jahren 1962 und 1970.
  • Schließlich reicht beiden Instanzen der Verweis darauf, dass Krisenmanagement bzw. Gläubigermanagement durch Unternehmensberater und Banker erfolgt, nicht aus. Die Bezeichnung "Unternehmensberater" sei nicht geschützt. Im Verkehr habe sich folglich keine gefestigte Vorstellung vom Beruf des Unternehmensberaters herausgebildet. Daher erfahre der Verkehr auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass rein betriebswirtschaftliche Beratung angeboten werde. Es könne deshalb nicht bezweifelt werden, dass das Angebot der beklagten Unternehmensberatung auch juristische Dienstleistungen von substanziellem Gewicht umfasse, die über die bloße Hilfstätigkeit zu einer wirtschaftlichen Unternehmens- und Finanzberatung hinausgehen und in die Domäne der rechtsberatenden Berufe fallen.

Zu diesen Urteilsbegründungen stellt das Krisennavigator - Institut für Krisenforschung in Kiel, ein "Spin-Off" der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, aus betriebswirtschaftlicher Perspektive und unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der wissenschaftlichen Krisenforschung sowie aufgrund kontinuierlicher Marktbeobachtung im Bereich der betrieblichen Krisenberatung fest:

  • In ihren drei Entscheidungen vertreten die Gerichte Verständnisweisen von den Begriffen Krise, Krisenmanagement und Gläubigermanagement, die nicht mehr zeitgemäß sind. Dieses wird bereits aus den Daten der zitierten Urteile deutlich. Die Urteile zum Gläubigermanagement stammen aus den Jahren 1982 und 1987. Zur Tätigkeit des Sanierers zitiert das Oberlandesgericht Nürnberg sogar Urteile aus den Jahren 1962 und 1970. Beide Instanzen lassen völlig unberücksichtigt, dass sich in den 1990er Jahren ein grundlegender Verständniswandel im Bereich des Krisenmanagements vollzogen hat. Insbesondere wurde die Unternehmenskrise vom Tatbestand der Existenzgefährdung (und damit der Insolvenz) abgerückt. Bereits 1994 kommen die Autoren Karlheinz Küting und Thomas Kaiser vom Institut für Wirtschaftsprüfung an der Universität des Saarlandes nach einer eingehenden Analyse der betrieblichen Praxis und des Schrifttums zur Unternehmenskrise zu folgender Schlussfolgerung (vgl. Betriebs-Berater: Zeitschrift für Recht und Wirtschaft, Beilage zu Heft 3 / 1994 vom 30. Januar 1994, Seite 5): "Zwar ist der Auffassung von Witte zuzustimmen, nicht alle unerwünschten Probleme des Unternehmens als Krise zu bezeichnen. Die Kennzeichnung einer Krise als Existenzbedrohung ist jedoch nach der hier vertretenen Auffassung als zu eng abzulehnen." Krisenmanagement ist somit nicht zwangsläufig Insolvenzmanagement.
  • Von den hier relevanten Verkehrskreisen - insbesondere Vorständen, Geschäftsführern, Gesellschaftern, Inhabern und leitenden Angestellten von Not leidenden Unternehmen - wird der Begriff Krisenmanagement seit Mitte der 90er Jahre in einem erweiterten Sinne verstanden. Er umfasst sowohl operative Krisen (z.B. Störfälle in Produktionsanlagen, Rückrufe von Produkten, Brände in Lagerhallen), als auch kommunikative Krisen (z.B. Boykottaufrufe von Bürgerinitiativen, negative Medienberichterstattung, Gerüchte über Steuerhinterziehungen) und finanzielle Krisen (z.B. Schließung unrentabler Produktionsstandorte, betriebsbedingter Personalabbau, bilanzielle Unternehmenssanierung). Diese Einschätzung stützt das Krisennavigator - Institut für Krisenforschung einerseits auf eine kontinuierliche Analyse der beim Institut eingehenden Anfragen von Not leidenden Unternehmen. Andererseits wird dieser Trend ebenfalls von der seit Mitte der 90er Jahre erschienenen Praktikerliteratur zum betrieblichen Krisenmanagement zweifelsfrei belegt.
  • Folglich ist auch die Urteilsbegründung des Landgerichts Nürnberg vom 25. September 2002 nicht nachvollziehbar, wonach der Verkehr mit dem "eher unscharfen" Begriff "Krisenmanagement" keine nähere Vorstellung verbinden soll, während der Begriff "Gläubigermanagement" beim Verkehr einen recht klaren Eindruck erwecke. Das Gegenteil ist der Fall: Während der Duden den Begriff "Krisenmanagement" schon seit langem verzeichnet (vgl. Seite 578, Duden. Die Deutsche Rechtschreibung, 22., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Mannheim, 2001), ist der Begriff Gläubigermanagement dort bis heute nicht zu finden. Auch die Deutsche Bibliothek Frankfurt am Main weist derzeit zwar 203 Publikationen zum Schlagwort "Krisenmanagement" nach. Zum Schlagwort "Gläubigermanagement" findet sich jedoch keine einzige Veröffentlichung.
  • Nicht zutreffend ist ebenfalls das Verständnis beider Gerichte von der konkreten Rolle des Unternehmensberaters in der Unternehmenskrise bzw. der Gewichtung rechtsberatender und unternehmensberatender Aspekte bei der betrieblichen Krisenbewältigung. Erstens zeigt bereits ein Blick in die Veröffentlichungen zur Krisenforschung, dass die Beschäftigung mit Aspekten der Krisenbewältigung keineswegs eine Domäne von Juristen ist. Im elektronischen Katalog der Deutschen Bibliothek Frankfurt am Main sind 45 Dissertationen zum Schlagwort "Krisenmanagement" registriert. Davon entfallen 37 Doktorarbeiten auf die Sachgruppe 17 (Wirtschaft) und 2 auf die Sachgruppe 19 (Recht). Bereits in ihrer akademischen Ausbildung beschäftigen sich angehende Juristen somit deutlich seltener mit Fragen des Krisenmanagements als betriebswirtschaftlich geschulte Diplom-Kaufleute und Diplom-Volkswirte.
  • Zweitens ist in der betrieblichen Praxis keineswegs erkennbar, dass juristisches Fachwissen zur Krisenbewältigung zwingend notwendig ist. Die in Bundesbesitz befindliche KfW-Mittelstandsbank (ehemals DtA Deutsche Ausgleichsbank) bietet seit 1995 in den neuen Bundesländern und seit 1998 in den alten Bundesländern im Rahmen des Programms "DtA-Runde Tische" Unternehmen in einer Krisensituation Beratung und Unterstützung an. Bis Anfang 2003 wurden mehr als 16.000 Unternehmen aus allen Branchen betreut. Allein im Jahr 2002 haben fast 3.000 Schieflagebetriebe die "Runden Tische" der DtA zur Krisenbewältigung genutzt (vgl. DtA Deutsche Ausgleichsbank (Hrsg.), Turn-around durch Krisenmanagement, Ergebnisse der Evaluation der DtA-Runde Tische, Bonn, 2003). Bei ihren "Runden Tischen" greift die KfW-Mittelstandsbank auf einen Pool von rund 2200 externen Beratern zurück, die als Krisenmanager temporär an Not leidende Unternehmen vermittelt werden. Für die Aufnahme in den Beraterpool oder für die spätere Vermittlung an Schieflagebetriebe ist eine juristische Ausbildung weder vorgeschrieben, noch bei der Mehrzahl der Berater vorhanden. Hauptsächlich handelt es sich um betriebswirtschaftlich oder technisch ausgebildete Berater.
  • Drittens macht die Ende der 1990er Jahre erlassene Gesetzgebung zum betrieblichen Krisenmanagement deutlich, dass selbst dort Insolvenzbewältigung keineswegs allein als Domäne von Juristen angesehen wird. So nimmt zum einen das Rechtsberatungsgesetz mit Einführung der Insolvenzordnung im Dezember 1998 in § 3 Absatz 6 und 9 die Tätigkeit der Zwangsverwalter und Insolvenzverwalter bzw. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern im Sinne der Insolvenzordnung ausdrücklich von den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes aus. Zum anderen verlangt auch die Insolvenzordnung selbst in § 56 Absatz 1 von der Person des Insolvenzverwalters lediglich dessen Geschäftskundigkeit sowie Gläubiger- und Schuldnerunabhängigkeit. Juristische Kenntnisse werden weder explizit, noch implizit gefordert. Ebenso muss auch die Insolvenzanmeldung nach § 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung lediglich beim Amtsgericht erfolgen. Anders als beim Landgericht kann der betreffende Schuldner oder Gläubiger hier selbst - also ohne Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes - auftreten. Auch vom Gesetzgeber scheint Krisenbewältigung somit - selbst im Insolvenzverfahren - keineswegs zwingend der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedürfen.
  • Viertens greift das Verständnis beider Gerichte vom Kenntnisstand der hier relevanten Verkehrskreise über Unternehmensberatung eindeutig zu kurz. Auch wenn der Beruf des Unternehmensberaters zu den ungeschützten Berufen zählt, sind die hier relevanten Verkehrskreise - insbesondere Vorstände, Geschäftsführer, Gesellschafter, Inhaber und leitende Angestellte von Not leidenden Unternehmen - über die Koexistenz und die Tätigkeitsfelder von Unternehmensberatern einerseits und Rechtsberatern andererseits hinreichend informiert. Im betrieblichen Alltag findet diese Koexistenz nicht zuletzt bei der Besetzung von Krisenstäben, Restrukturierungsgremien etc. Berücksichtigung. In diesen Stäben arbeiten Betriebswirte, Techniker, Juristen, Kommunikationsfachleute, Psychologen etc. arbeitsteilig und interdisziplinär zusammen. Eine Dominanz juristischer Fragestellungen über betriebswirtschaftliche, technische, kommunikative, psychologische Aspekte und Entscheidungsaufgaben ist nicht zu erkennen.
  • Fünftens ist das Verständnis beider Instanzen von berufsständiger Werbung für Dienstleistungen im Krisenmanagement weder praktikabel, noch zielführend. Bei strenger Auslegung der Urteile müssten fortan alle beratenden Berufsgruppen in ihrer Werbung ausdrücklich kommunizieren, welche Leistungen sie nicht anbieten. PR- und Kommunikationsberater wären verpflichtet, in ihrer Produkt- und Unternehmenswerbung darauf hinzuweisen, dass sie keine Urheber-, Wettbewerbs- und Presserechtsberatung durchführen. Ebenso müssten die Werbeanzeigen von Personal- und Outplacementberatern stets einen Hinweis daraufhin enthalten, dass keine Arbeitsrechtsberatung erfolgt. Hierdurch würden die angestrebte Markttransparenz und Verbraucherorientierung durch Werbung unnötig erschwert.

Insgesamt kann das Krisennavigator - Institut für Krisenforschung in Kiel aus wissenschaftlicher und wirtschaftspraktischer Sicht alle drei Urteile und ihre jeweiligen Begründungen nicht nachvollziehen. Erstens setzt Beratung und Unterstützung von Gläubigern und Schuldnern im betrieblichen Krisenfall durch Unternehmensberater keineswegs zwingend juristisches Spezialwissen voraus. Zweitens ist auch eine generelle Dominanz juristischer Fachkenntnisse bei der Krisenbewältigung über betriebswirtschaftliche, technische, kommunikative, psychologische Erfahrungswerte nicht zu erkennen. Drittens sind die verkehrsrelevanten Kreise hinreichend über die Koexistenz und die spezifischen Tätigkeitsfelder von Unternehmensberatern und Rechtsberatern aufgeklärt, so dass es eines weitergehenden Hinweises in der Werbung nicht bedarf.

Kiel, am 4. August 2003

Autor

Frank Roselieb
Krisennavigator - Institut für Krisenforschung
Ein Spin-Off der Universität Kiel
Schauenburgerstraße 116
D-24118 Kiel
Telefon: +49 (0)431 907 - 26 10
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Internet: www.krisennavigator.de
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Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
6. Jahrgang (2003), Ausgabe 8 (August)


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schriftlicher Genehmigung des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung, Kiel.
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Kiel, am 4. August 2003

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Frank Roselieb
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