Ein Spin-Off der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
27. Jahrgang (2024) - Ausgabe 4 (April) - ISSN 1619-2389
 

Finanzinstrumente zur
Sanierung von Unternehmen

von Christian Lützenrath und
Achim Thomas Thiele

Überblick

Bei der Sanierung von Unternehmen, die in eine Krisensituation geraten sind, müssen sowohl leistungswirtschaftliche als auch finanzwirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden. Bei der finanzwirtschaftlichen Begleitung eines Krisenengagements gilt es dabei für Kreditinstitute, einerseits das Überleben des Kunden zu sichern und andererseits Ausfälle und Wertberichtigungen zu vermeiden oder zu minimieren. In diesem Spannungsfeld können verschiedene finanzwirtschaftliche Instrumente zur Sanierung des Unternehmens eingesetzt werden, ohne daß Banken und Sparkassen neue Kreditmittel zur Verfügung stellen müssen.

Finanzielle Situation von Unternehmen in der Krise

Kommt es bei Firmenkunden von Banken und Sparkassen zu einer Krisensituation, haben sich Verluste meist über einen längeren Zeitraum so kumuliert, daß sie zu einer Existenzbedrohung für das Unternehmen geworden sind. Diese sich häufig über mehrere Jahre verschärfende Verlustsituation führt dann zu einer drastischen Abnahme der verfügbaren Liquidität im Unternehmen und einem Bilanzbild, das höhere Verbindlichkeiten als Vermögenswerte zeigt.

In dieser Situation können - je nach Gesellschaftsform des betroffenen Unternehmens - Insolvenzantragspflichten entstehen. Im Falle der Insolvenz ist die Rückführung der herausgelegten Kredite dann häufig gefährdet. Zur Vermeidung einer solchen Entwicklung werden bei einer sich abzeichnenden Krisensituation, spätestens jedoch zum Zeitpunkt einer sich manifest ergebenden Krise Wege gesucht, um neben einer operativen Sanierung des Unternehmens seitens der betroffenen Kreditinstitute eine finanzwirtschaftliche Sanierung zu ermöglichen.

Für Banken und Sparkassen heißt es in einer solchen Lage, etwaige Ausfälle oder Wertberichtigungen auf das bisherige Kreditengagement zu vermeiden. Dies bedeutet - soweit möglich und zulässig - eine Rückführung der verauslagten Mittel oder zumindest keine Ausweitung des Engagements.

Konträr zu dieser Strategie der Institute braucht das Schuldnerunternehmen gerade in der Krise fast immer neue Finanzmittel, um einer Insolvenzantragspflicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entgehen zu können. Als Alternative zur Bereitstellung neuer Kreditmittel sind eine Reihe weiterer Instrumente in einer solchen Situation anwendbar, deren Einsatzmöglichkeit je nach Krisensituation variiert.

Abbildung 1: Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen

Umschuldungen alter Kredite mit Tilgungsstreckung

Sollte die Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens durch einen Rückgang des erwirtschafteten Cash-Flows zur Rückführung der aufgenommenen Mittel nicht mehr vollständig ausreichen, ist häufig eine Umschuldung alter Kredite mit gleichzeitiger zeitlicher Streckung der Rückzahlung bzw. Absenkung der Tilgungen eine Möglichkeit, das betroffene Unternehmen finanzwirtschaftlich zu entlasten. Häufig wird dieses Instrument eingesetzt, um die Belastung aus Langfristmitteln mit hohem Tilgungsanteil, der bei nicht mehr ausreichendem Cash-Flow aus den Kontokorrent-Linien bedient wird, auf ein adäquates Maß zu senken und so die Kapitaldienstfähigkeit wieder herzustellen. Insoweit ist sie ein relativ schwaches Mittel zur Beseitigung eines Liquiditätsengpasses.

Zins- und Tilgungsverzichte

Der Verzicht auf Zinsforderungen ist demgegenüber ein stärkeres Mittel zur Liquiditätsschöpfung. Er kann darüber hinaus auch in engen Grenzen zur Beseitigung einer möglichen Überschuldungssituation beitragen und zwar wenn die der reinen Kapitalforderung zuzuschlagenden Zinsen die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft auslösen würden. Zinsverzichte werden allerdings in erster Linie dazu eingesetzt, eine etwaige Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Einzelvertragliche Regelungen mit Widerufsmöglichkeiten und Verfallklauseln können flexibel gestaltet werden. Zinsverzichte können sowohl in Höhe eines bestimmten Betrages als auch für eine bestimmte Zeitdauer vereinbart werden. Verzichte sind für rückständige Zinsforderungen genauso möglich wie für zukünftige Zinszahlungen. Darüber hinaus kann ein Zinsverzicht an aufschiebende Bedingungen geknüpft werden, wie etwa an die termingerechte Zahlung von Tilgungsleistungen.

Neben dem Verzicht auf Zinsleistungen ist ebenso ein Verzicht auf zu tilgende Teile der Hauptforderung möglich. Die mit einem Zinsverzicht erzielten Wirkungen in Bezug auf die Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können so verstärkt werden.

Zur Verbesserung der Rentabilitäts- und Liquiditätssituation werden für die Dauer der Unternehmenskrise mit den Schuldnerunternehmen häufiger sogenannte Sanierungszinssätze vereinbart, das heißt, daß der berechnete Zins abgesenkt wird. Für den kurzfristigen Bereich ist dabei Euribor zuzüglich einer Risikomarge üblich. Dieser Zins spiegelt zwar nicht mehr die Opportunitätskosten des Kredits wieder, kann jedoch helfen, eine Insolvenzantragspflicht mit der damit möglicherweise verbundenen Wertberichtigung zu vermeiden.

Freigabe von Sicherheiten

Die Freigabe von Sicherheiten dient ebenfalls der Zuführung zusätzlicher liquider Mittel. Eine Wirkung hinsichtlich einer Überschuldung entfaltet sie naturgemäß nicht. Sie kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen und zwar als direkte Zuführung liquider Mittel zum Beispiel durch Freigabe von verpfändeten Guthaben oder als indirekte Zuführung liquider Mittel durch Freigabe von Sicherheiten. Die direkte Zuführung liquider Mittel wird in der Praxis nahezu ausgeschlossen sein. Ein Kreditinstitut sollte nicht bereit sein, ohne Gegenleistungen auf liquide Sicherheiten zu verzichten und so eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position hinzunehmen. Ein Tausch von liquiditätsnahen mit liquiditätsfernen Sicherheiten (zum Beispiel Verpfändung Guthaben gegen Grundschuld) ist allerdings durchaus denkbar. Relevanter ist wohl die Freigabe von Sicherheiten, die von Banken und Sparkassen als nicht entsprechend werthaltig betrachtet und so in der Bewertung nicht oder nur in einem geringen Maße angesetzt werden. Sind demgegenüber andere Drittmittelgeber von der Werthaltigkeit dieser Sicherheiten überzeugt, können diese für die Bereitstellung weiterer Liquidität genutzt werden. Als Beispiel kann die Freigabe von zedierten Forderungen genannt werden, die dann von einer Factoring-Bank angekauft werden können. Bei der Freigabe der Sicherheiten ist natürlich zu vereinbaren, daß die dann neu gewonnene Liquidität ausschließlich dem Krisenunternehmen zur Verfügung gestellt wird.

Rangrücktrittserklärungen

Zur Abwendung einer möglichen Überschuldung besteht bei Kapitalgesellschaften nicht nur für Gesellschafter, sondern auch für Kreditinstitute die Möglichkeit, durch eine Rangrücktrittserklärung eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. Dieses Instrument ist für Banken und Sparkassen als Alternative zu einem echten Kapitalverzicht zu sehen. Ein solcher Rangrücktritt sollte allerdings von Bankenseite erst erwogen werden, wenn von Seiten der Gesellschafter keine weiteren Möglichkeiten des Rangrücktritts für alte oder neue Mittel gegeben sind. Mit einem solchen Rangrücktritt, der auch Subordination genannt wird, tritt das Kreditinstitut mit seinen Ansprüchen gegen das Krisenunternehmen im Rang zurück zugunsten aller gegenwärtigen und zukünftigen sonstigen Schuldner des Unternehmens. Dabei werden Tilgungen, Zinsen und Kosten auf die zurückgetretenen Forderungen gegen den Schuldner so lange nicht geltend gemacht, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderungen zu einer Überschuldung des Unternehmens führen würde.

Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung desselben mangels Masse erlässt das Institut dem Unternehmen diese Forderungen. Darüber hinaus verzichtet die Bank oder Sparkasse auf die Inanspruchnahme etwaiger ihr zur Absicherung der im Rang zurückgetretenen Forderung gestellter Sicherheiten, solange und soweit der vereinbarte Rangrücktritt besteht.

Meist steht die Rangrücktrittsvereinbarung unter der auflösenden Bedingung, daß das Krisenunternehmen unter Einbeziehung der betreffenden Forderungen nicht überschuldet ist. Soweit die Überschuldung durch Einbeziehung der zurückgetretenen Forderung nicht eintritt, wird ein Erlöschen der Wirksamkeit der Rangrücktrittserklärung geregelt. Eine so ausgestaltete Rangrücktrittserklärung führt dazu, daß die betreffenden Kredite in einen Überschuldungsstatus nicht mehr aufgenommen werden müssen.

Das Bestehen oder Fortbestehen einer möglichen Überschuldung ist dabei kontinuierlich zu prüfen. Eine entsprechende Überprüfung kann dabei auch dem jeweilig beauftragten Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Abschlussarbeiten aufgegeben werden.

Abbildung 2: Rangrücktritt

Verzicht auf Kapitalforderungen

Dem Ansinnen nach einem Verzicht auf Kapitalforderungen gegen Krisenunternehmen sehen sich Kreditinstitute in letzter Zeit immer häufiger ausgesetzt. Dieser Verzicht stellt einen Erlaß der Schuld durch die Gläubigerbank des Unternehmens dar. Ein solcher Verzicht kann sowohl eine Überschuldung beseitigen als auch eine Zahlungsunfähigkeit vermeiden helfen. Dabei wird meist ein sogenannter Besserungsschein vereinbart. Dieser Besserungsschein ist die Zusage des Schuldners, daß die Forderung ganz oder teilweise erfüllt wird, wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners sich verbessert hat und die Erfüllung der dann entstehenden Zahlungspflicht keine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs des betroffenen Unternehmens und keine Gefährdung der anderen Gläubiger bewirkt. Erfahrungsgemäß sind Zahlungen auf solche Besserungsscheine relativ selten, können allerdings im Einzelfall dennoch zweckmäßig sein. Ein solcher Besserungschein sollte beim Verzicht also auf jeden Fall vereinbart werden.

Auf eine bedeutende steuerliche Implikation muß in diesem Zusammenhang hingewiesen werden. Mit Einführung der neuen Insolvenzordnung ist gleichzeitig die Steuerfreiheit für sogenannte Sanierungsgewinne weggefallen. Das bedeutet, daß betroffene Unternehmen die außerordentlichen Gewinne, die ihnen aufgrund eines solchen Verzichts entstehen, vollständig zu versteuern haben. Neben dem Verzicht auf die Kapitalforderung könnte das also auch einen zusätzlichen Finanzierungbedarf für die Zahlung der Steuerschuld bedeuten, der wiederum durch die begleitenden Institute abzudecken wäre.

Dieser doppelten Belastung sollten sich Kreditinstitute jedoch regelmäßig verschließen. Ein Kapitalverzicht ist nur dann steuerlich neutral, wenn Verlustvorträge in Höhe des Verzichtsbetrags bestehen. Eine entsprechende Bestätigung eines Vertreters der steuerberatenden Berufe ist auf jeden Fall einzuholen.

Ebenfalls zunächst steuerneutral ist ein auf den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines solchen mangels Masse aufschiebend bedingter Verzicht auf Kapitalforderungen, da die Versteuerungspflicht erst nach Eintritt der genannten Bedingung eintritt. Als ebenfalls steuerneutrale Alternativmöglichkeit zu einem Verzicht bleibt ein Verkauf der Forderung von Seiten der Bank an einen Dritten mit einem entsprechend hohen Abschlag. Wird ein Verzicht durch einen solchen Verkauf substituiert, geht man in der Regel von einem symbolischen Verkaufswert aus.

Abbildung 3: Verzicht auf Kapitalforderung

Umwandlung von Kreditforderungen in Beteiligungskapital

Häufig stehen in Krisensituationen von Firmenkunden keine weiteren Sicherheiten zur Verfügung, sei es aus dem Unternehmen selbst oder von dritter Seite. In einer solchen Lage wird Kreditinstituten häufig als letztes mögliches Asset eine Beteiligung an dem Unternehmen selbst angeboten. Im Gegenzug wird entweder eine Ausweitung des Kreditengagements oder eine Verminderung der Fremdkapitallast erwartet. Im letzteren Falle kann eine solche Umwandlung von Kreditforderungen in Beteiligungskapital eine mögliche Überschuldungssituation beseitigen, da nach erfolgter Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital in einem Überschuldungsstatus das neue Eigenkapital ebenso wie das bereits vorher bestehende nicht anzusetzen ist. Eine solche Umwandlung wird auch als Debt-Equity-Swap bezeichnet. Eine bestimmte Summe an Fremdkapitalien wird mittels Kapitalerhöhungsbeschluß in Eigenkapital umgewandelt.

Zunächst gilt es jedoch auf die Werthaltigkeit der eingebrachten Forderung zu achten. Für den Fall, daß eine nicht mehr werthaltige und somit vollständig Einzelwert zu berichtigende Forderung in Eigenkapital umgewandelt würde, und das Unternehmen später in die Insolvenz fiele, bestände für einen Insolvenzverwalter die Möglichkeit, aufgrund von mangelnder Werthaltigkeit der zunächst erbrachten Einlage eine ordnungsgemäße Einbringung zu bestreiten und eine nochmalige - nun erstmals werthaltige - Einbringung zu fordern.

Mit der Umwandlung von Fremdkapital in Beteiligungskapital werden Kreditinstitute Gesellschafter von Krisenunternehmen. Als Vorteil einer solchen Beteiligung kann neben der bereits erwähnten Beseitigung einer möglichen Überschuldung die Absenkung der Finanzierungskosten durch geringe Fremdkapitalkosten gesehen werden, da in der Regel auch nach erfolgreicher Sanierung die Fremdkapitalkosten prozentual höher liegen werden als die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Für den Fall einer erfolgreichen Sanierung partizipieren Banken und Sparkassen über ihre Beteiligung auch an dem Anwachsen möglicher stiller Reserven des Unternehmens.

Darüber hinaus könnte es als Vorteil betrachtet werden, daß nun Einflußmöglichkeiten des neuen Gesellschafters "Kreditinstitut" auf die Geschäftsführung vorhanden sind. Gerade diese Einflußmöglichkeiten können sich allerdings als Bumerang für die Bank erweisen. Wird der Einfluß zu Lasten anderer Gläubiger ausgeübt, kann dies nicht nur zum Verlust der Kreditmittel und der Sicherheiten führen, sondern auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber den anderen Gläubigern begründen.

Mit der Übernahme von unternehmerischer Verantwortung ist darüber hinaus auch durch die zumindest tendenziell verstärkte Einflußnahme auf die Geschäftsführung eine Haftungserweiterung verbunden.

Größere Haftungsgefahr durch Beteiligung

Neben der größeren Haftungsgefahr aufgrund einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, Schuldnerknebelung oder Quasi-Gesellschafterhaftung soll an dieser Stelle auf die Haftung nach den Regeln des Eigenkapitalersatzes hingewiesen werden. Beteiligt sich ein Institut an einem Krisenunternehmen, so gelten für die Bank oder Sparkasse dieselben Maßstäbe des Eigenkapitalersatzrechts wie für jeden anderen Gesellschafter. Gewährt also ein Kreditinstitut ein Darlehen an ein Unternehmen, an dem es zu mehr als zehn Prozent beteiligt ist, oder läßt nach einer solchen Beteiligung Altkredite stehen, obwohl das Unternehmen in einer Krisensituation ist bzw. in eine solche geraten ist, dann qualifizieren sich sowohl die neugewährten als auch die stehengelassenen Kreditmittel als eigenkapitalersetzend und sind sowohl während der Krise als auch für den Fall einer späteren Insolvenz mit einem Rückzahlungsverbot behaftet.

Ebenso sind die für diese Kredite bestellten Sicherheiten nicht verwertbar. Eine Beteiligung an Schuldnerunternehmen in der Krise ist daher immer sehr genau zu prüfen und kann nur in ganz bestimmten Fallkonstellationen überhaupt empfohlen werden.

Wandlung in Genußrechtskapital

Eine Umwandlung von Kreditforderungen in Genußrechtskapital kann eine haftungsrechtlich unbedenkliche Alternative darstellen. Soweit vertraglich vereinbart wurde, daß das Genußrechtskapital an Bilanzverlusten nach Verbrauch der Rücklagen im gleichen Verhältnis teilnimmt wie das gezeichnete Kapital, führt eine solche Vereinbarung im Überschuldungsstatus zum Wegfall der Verpflichtung aus den Genußrechten, wenn im übrigen eine Überschuldung eintreten würde.

Außerdem wird Genußkapital erfolgsabhängig "vergütet" und entfaltet somit - betrachtet man es von der Kostenseite - eine eigenkapitalnahe Ergebnisauswirkung. Darüber hinaus handelt es sich bei der Umwandlung in Genußrechtskapital um eine längerfristige Kapitalüberlassung, die somit auch von ihrer Fristigkeit eigenkapitalähnlichen Charakter hat. Weitere Haftungsrisiken aufgrund zu starker Einflussnahme von Banken können bei dieser Gestaltungsvariante vermieden werden, da Genußrechtskapitalien weder mit Stimm- noch mit Vermögensrechten an dem betroffenen Unternehmen verbunden sind.

Eine weitere Alternative zur Beteiligung kann eine auf den Fall der Wiederherstellung eines positiven Eigenkapitals aufschiebend bedingte fiduziarische Abtretung von Gesellschaftsanteilen darstellen. Als Vorteil für Kreditinstitute kann dabei angeführt werden, daß diese ebenso an den stillen Reserven des Unternehmens partizipieren wie bei einer direkten Beteiligung. Gleichzeitig ergeben sich durch die Krisensituation keine Haftungsrisiken, da die Abtretung auf den Fall der Wiederherstellung eines positiven Eigenkapitals angelegt ist. Daß die Sicherheit sich erst für diesen Fall ergibt, sollte unter betriebswirtschaftlichen Umständen unbedenklich sein, da eine Beteiligung an einem insolvenzreifen Unternehmen ohnehin kein bewertbares Asset darstellt.

Quelle

Dieser Beitrag wurde - mit freundlicher Genehmigung der Redaktion - der folgenden Publikation entnommen:

Christian Lützenrath / Achim Thomas Thiele, Begleitung in der Krise - Finanzinstrumente zur Sanierung von Unternehmen, in: Kreditpraxis, Jahrgang 2001, Heft 4, Seite 18 bis 21

Autoren

Christian Lützenrath
TMC Turnaround Management Consult GmbH
Heinrich-Hertz-Straße 2
D-44227 Dortmund
Telefon: +49 (0)231 97 51 82 - 0
Telefax: +49 (0)231 97 51 82 - 20
Internet: www.turnaround.de
E-Mail: info@turnaround.de

  

Achim Thomas Thiele
Dr. Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner GbR
Bronnerstraße 7
D-44141 Dortmund
Telefon: +49 (0)231 54 11 - 0
Telefax: +49 (0)231 54 11 - 220
Internet: www.husemannpartner.de
E-Mail: thiele@husemannpartner.de

Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
4. Jahrgang (2001), Ausgabe 9 (September)


Vervielfältigung und Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung, Kiel.
© Krisennavigator 1998-2024. Alle Rechte vorbehalten. ISSN 1619-2389.
Internet:
www.krisennavigator.de | E-Mail: poststelle@ifk-kiel.de

Krisenthemen
Aktuell
Kurzmeldungen
Krisenmanagement
Restrukturierungsmanagement
Krisenkommunikation
Themenmanagement
Krisenpsychologie
Risikomanagement
Compliancemanagement
Sicherheitsmanagement
Katastrophenmanagement
Business Continuity Management
Krisenforschungsinstitut
Kurzprofil
Bereiche
Publikationen
Interviews
Vorträge
Stellungnahmen
Veranstaltungen
Zeitschriften
Stellenangebote
Ansprechpartner
Krisenberatung
Kurzprofil
Leistungsübersicht
Einzelleistungen
Kommunikationslösungen
Komplettsysteme
Basislösungen
BCM-Systeme
Referenzen
Ansprechpartner
Krisenakademie
Kurzprofil
Leistungsübersicht
Krisenübung & Medientraining
Krisengipfel & Fachtagungen
Seminare & Schulungen
Vorträge & Vorlesungen
Zertifikatslehrgänge
Ansprechpartner
Deutsch   /  English  Letzte Aktualisierung: Freitag, 19. April 2024
        Krisenkompetenz als langfristiger Erfolgsfaktor.

Krisennavigator

 

Finanzinstrumente zur
Sanierung von Unternehmen

von Christian Lützenrath und
Achim Thomas Thiele

Überblick

Bei der Sanierung von Unternehmen, die in eine Krisensituation geraten sind, müssen sowohl leistungswirtschaftliche als auch finanzwirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden. Bei der finanzwirtschaftlichen Begleitung eines Krisenengagements gilt es dabei für Kreditinstitute, einerseits das Überleben des Kunden zu sichern und andererseits Ausfälle und Wertberichtigungen zu vermeiden oder zu minimieren. In diesem Spannungsfeld können verschiedene finanzwirtschaftliche Instrumente zur Sanierung des Unternehmens eingesetzt werden, ohne daß Banken und Sparkassen neue Kreditmittel zur Verfügung stellen müssen.

Finanzielle Situation von Unternehmen in der Krise

Kommt es bei Firmenkunden von Banken und Sparkassen zu einer Krisensituation, haben sich Verluste meist über einen längeren Zeitraum so kumuliert, daß sie zu einer Existenzbedrohung für das Unternehmen geworden sind. Diese sich häufig über mehrere Jahre verschärfende Verlustsituation führt dann zu einer drastischen Abnahme der verfügbaren Liquidität im Unternehmen und einem Bilanzbild, das höhere Verbindlichkeiten als Vermögenswerte zeigt.

In dieser Situation können - je nach Gesellschaftsform des betroffenen Unternehmens - Insolvenzantragspflichten entstehen. Im Falle der Insolvenz ist die Rückführung der herausgelegten Kredite dann häufig gefährdet. Zur Vermeidung einer solchen Entwicklung werden bei einer sich abzeichnenden Krisensituation, spätestens jedoch zum Zeitpunkt einer sich manifest ergebenden Krise Wege gesucht, um neben einer operativen Sanierung des Unternehmens seitens der betroffenen Kreditinstitute eine finanzwirtschaftliche Sanierung zu ermöglichen.

Für Banken und Sparkassen heißt es in einer solchen Lage, etwaige Ausfälle oder Wertberichtigungen auf das bisherige Kreditengagement zu vermeiden. Dies bedeutet - soweit möglich und zulässig - eine Rückführung der verauslagten Mittel oder zumindest keine Ausweitung des Engagements.

Konträr zu dieser Strategie der Institute braucht das Schuldnerunternehmen gerade in der Krise fast immer neue Finanzmittel, um einer Insolvenzantragspflicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entgehen zu können. Als Alternative zur Bereitstellung neuer Kreditmittel sind eine Reihe weiterer Instrumente in einer solchen Situation anwendbar, deren Einsatzmöglichkeit je nach Krisensituation variiert.

Abbildung 1: Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen

Umschuldungen alter Kredite mit Tilgungsstreckung

Sollte die Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens durch einen Rückgang des erwirtschafteten Cash-Flows zur Rückführung der aufgenommenen Mittel nicht mehr vollständig ausreichen, ist häufig eine Umschuldung alter Kredite mit gleichzeitiger zeitlicher Streckung der Rückzahlung bzw. Absenkung der Tilgungen eine Möglichkeit, das betroffene Unternehmen finanzwirtschaftlich zu entlasten. Häufig wird dieses Instrument eingesetzt, um die Belastung aus Langfristmitteln mit hohem Tilgungsanteil, der bei nicht mehr ausreichendem Cash-Flow aus den Kontokorrent-Linien bedient wird, auf ein adäquates Maß zu senken und so die Kapitaldienstfähigkeit wieder herzustellen. Insoweit ist sie ein relativ schwaches Mittel zur Beseitigung eines Liquiditätsengpasses.

Zins- und Tilgungsverzichte

Der Verzicht auf Zinsforderungen ist demgegenüber ein stärkeres Mittel zur Liquiditätsschöpfung. Er kann darüber hinaus auch in engen Grenzen zur Beseitigung einer möglichen Überschuldungssituation beitragen und zwar wenn die der reinen Kapitalforderung zuzuschlagenden Zinsen die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft auslösen würden. Zinsverzichte werden allerdings in erster Linie dazu eingesetzt, eine etwaige Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Einzelvertragliche Regelungen mit Widerufsmöglichkeiten und Verfallklauseln können flexibel gestaltet werden. Zinsverzichte können sowohl in Höhe eines bestimmten Betrages als auch für eine bestimmte Zeitdauer vereinbart werden. Verzichte sind für rückständige Zinsforderungen genauso möglich wie für zukünftige Zinszahlungen. Darüber hinaus kann ein Zinsverzicht an aufschiebende Bedingungen geknüpft werden, wie etwa an die termingerechte Zahlung von Tilgungsleistungen.

Neben dem Verzicht auf Zinsleistungen ist ebenso ein Verzicht auf zu tilgende Teile der Hauptforderung möglich. Die mit einem Zinsverzicht erzielten Wirkungen in Bezug auf die Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können so verstärkt werden.

Zur Verbesserung der Rentabilitäts- und Liquiditätssituation werden für die Dauer der Unternehmenskrise mit den Schuldnerunternehmen häufiger sogenannte Sanierungszinssätze vereinbart, das heißt, daß der berechnete Zins abgesenkt wird. Für den kurzfristigen Bereich ist dabei Euribor zuzüglich einer Risikomarge üblich. Dieser Zins spiegelt zwar nicht mehr die Opportunitätskosten des Kredits wieder, kann jedoch helfen, eine Insolvenzantragspflicht mit der damit möglicherweise verbundenen Wertberichtigung zu vermeiden.

Freigabe von Sicherheiten

Die Freigabe von Sicherheiten dient ebenfalls der Zuführung zusätzlicher liquider Mittel. Eine Wirkung hinsichtlich einer Überschuldung entfaltet sie naturgemäß nicht. Sie kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen und zwar als direkte Zuführung liquider Mittel zum Beispiel durch Freigabe von verpfändeten Guthaben oder als indirekte Zuführung liquider Mittel durch Freigabe von Sicherheiten. Die direkte Zuführung liquider Mittel wird in der Praxis nahezu ausgeschlossen sein. Ein Kreditinstitut sollte nicht bereit sein, ohne Gegenleistungen auf liquide Sicherheiten zu verzichten und so eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position hinzunehmen. Ein Tausch von liquiditätsnahen mit liquiditätsfernen Sicherheiten (zum Beispiel Verpfändung Guthaben gegen Grundschuld) ist allerdings durchaus denkbar. Relevanter ist wohl die Freigabe von Sicherheiten, die von Banken und Sparkassen als nicht entsprechend werthaltig betrachtet und so in der Bewertung nicht oder nur in einem geringen Maße angesetzt werden. Sind demgegenüber andere Drittmittelgeber von der Werthaltigkeit dieser Sicherheiten überzeugt, können diese für die Bereitstellung weiterer Liquidität genutzt werden. Als Beispiel kann die Freigabe von zedierten Forderungen genannt werden, die dann von einer Factoring-Bank angekauft werden können. Bei der Freigabe der Sicherheiten ist natürlich zu vereinbaren, daß die dann neu gewonnene Liquidität ausschließlich dem Krisenunternehmen zur Verfügung gestellt wird.

Rangrücktrittserklärungen

Zur Abwendung einer möglichen Überschuldung besteht bei Kapitalgesellschaften nicht nur für Gesellschafter, sondern auch für Kreditinstitute die Möglichkeit, durch eine Rangrücktrittserklärung eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. Dieses Instrument ist für Banken und Sparkassen als Alternative zu einem echten Kapitalverzicht zu sehen. Ein solcher Rangrücktritt sollte allerdings von Bankenseite erst erwogen werden, wenn von Seiten der Gesellschafter keine weiteren Möglichkeiten des Rangrücktritts für alte oder neue Mittel gegeben sind. Mit einem solchen Rangrücktritt, der auch Subordination genannt wird, tritt das Kreditinstitut mit seinen Ansprüchen gegen das Krisenunternehmen im Rang zurück zugunsten aller gegenwärtigen und zukünftigen sonstigen Schuldner des Unternehmens. Dabei werden Tilgungen, Zinsen und Kosten auf die zurückgetretenen Forderungen gegen den Schuldner so lange nicht geltend gemacht, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderungen zu einer Überschuldung des Unternehmens führen würde.

Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung desselben mangels Masse erlässt das Institut dem Unternehmen diese Forderungen. Darüber hinaus verzichtet die Bank oder Sparkasse auf die Inanspruchnahme etwaiger ihr zur Absicherung der im Rang zurückgetretenen Forderung gestellter Sicherheiten, solange und soweit der vereinbarte Rangrücktritt besteht.

Meist steht die Rangrücktrittsvereinbarung unter der auflösenden Bedingung, daß das Krisenunternehmen unter Einbeziehung der betreffenden Forderungen nicht überschuldet ist. Soweit die Überschuldung durch Einbeziehung der zurückgetretenen Forderung nicht eintritt, wird ein Erlöschen der Wirksamkeit der Rangrücktrittserklärung geregelt. Eine so ausgestaltete Rangrücktrittserklärung führt dazu, daß die betreffenden Kredite in einen Überschuldungsstatus nicht mehr aufgenommen werden müssen.

Das Bestehen oder Fortbestehen einer möglichen Überschuldung ist dabei kontinuierlich zu prüfen. Eine entsprechende Überprüfung kann dabei auch dem jeweilig beauftragten Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Abschlussarbeiten aufgegeben werden.

Abbildung 2: Rangrücktritt

Verzicht auf Kapitalforderungen

Dem Ansinnen nach einem Verzicht auf Kapitalforderungen gegen Krisenunternehmen sehen sich Kreditinstitute in letzter Zeit immer häufiger ausgesetzt. Dieser Verzicht stellt einen Erlaß der Schuld durch die Gläubigerbank des Unternehmens dar. Ein solcher Verzicht kann sowohl eine Überschuldung beseitigen als auch eine Zahlungsunfähigkeit vermeiden helfen. Dabei wird meist ein sogenannter Besserungsschein vereinbart. Dieser Besserungsschein ist die Zusage des Schuldners, daß die Forderung ganz oder teilweise erfüllt wird, wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners sich verbessert hat und die Erfüllung der dann entstehenden Zahlungspflicht keine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs des betroffenen Unternehmens und keine Gefährdung der anderen Gläubiger bewirkt. Erfahrungsgemäß sind Zahlungen auf solche Besserungsscheine relativ selten, können allerdings im Einzelfall dennoch zweckmäßig sein. Ein solcher Besserungschein sollte beim Verzicht also auf jeden Fall vereinbart werden.

Auf eine bedeutende steuerliche Implikation muß in diesem Zusammenhang hingewiesen werden. Mit Einführung der neuen Insolvenzordnung ist gleichzeitig die Steuerfreiheit für sogenannte Sanierungsgewinne weggefallen. Das bedeutet, daß betroffene Unternehmen die außerordentlichen Gewinne, die ihnen aufgrund eines solchen Verzichts entstehen, vollständig zu versteuern haben. Neben dem Verzicht auf die Kapitalforderung könnte das also auch einen zusätzlichen Finanzierungbedarf für die Zahlung der Steuerschuld bedeuten, der wiederum durch die begleitenden Institute abzudecken wäre.

Dieser doppelten Belastung sollten sich Kreditinstitute jedoch regelmäßig verschließen. Ein Kapitalverzicht ist nur dann steuerlich neutral, wenn Verlustvorträge in Höhe des Verzichtsbetrags bestehen. Eine entsprechende Bestätigung eines Vertreters der steuerberatenden Berufe ist auf jeden Fall einzuholen.

Ebenfalls zunächst steuerneutral ist ein auf den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines solchen mangels Masse aufschiebend bedingter Verzicht auf Kapitalforderungen, da die Versteuerungspflicht erst nach Eintritt der genannten Bedingung eintritt. Als ebenfalls steuerneutrale Alternativmöglichkeit zu einem Verzicht bleibt ein Verkauf der Forderung von Seiten der Bank an einen Dritten mit einem entsprechend hohen Abschlag. Wird ein Verzicht durch einen solchen Verkauf substituiert, geht man in der Regel von einem symbolischen Verkaufswert aus.

Abbildung 3: Verzicht auf Kapitalforderung

Umwandlung von Kreditforderungen in Beteiligungskapital

Häufig stehen in Krisensituationen von Firmenkunden keine weiteren Sicherheiten zur Verfügung, sei es aus dem Unternehmen selbst oder von dritter Seite. In einer solchen Lage wird Kreditinstituten häufig als letztes mögliches Asset eine Beteiligung an dem Unternehmen selbst angeboten. Im Gegenzug wird entweder eine Ausweitung des Kreditengagements oder eine Verminderung der Fremdkapitallast erwartet. Im letzteren Falle kann eine solche Umwandlung von Kreditforderungen in Beteiligungskapital eine mögliche Überschuldungssituation beseitigen, da nach erfolgter Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital in einem Überschuldungsstatus das neue Eigenkapital ebenso wie das bereits vorher bestehende nicht anzusetzen ist. Eine solche Umwandlung wird auch als Debt-Equity-Swap bezeichnet. Eine bestimmte Summe an Fremdkapitalien wird mittels Kapitalerhöhungsbeschluß in Eigenkapital umgewandelt.

Zunächst gilt es jedoch auf die Werthaltigkeit der eingebrachten Forderung zu achten. Für den Fall, daß eine nicht mehr werthaltige und somit vollständig Einzelwert zu berichtigende Forderung in Eigenkapital umgewandelt würde, und das Unternehmen später in die Insolvenz fiele, bestände für einen Insolvenzverwalter die Möglichkeit, aufgrund von mangelnder Werthaltigkeit der zunächst erbrachten Einlage eine ordnungsgemäße Einbringung zu bestreiten und eine nochmalige - nun erstmals werthaltige - Einbringung zu fordern.

Mit der Umwandlung von Fremdkapital in Beteiligungskapital werden Kreditinstitute Gesellschafter von Krisenunternehmen. Als Vorteil einer solchen Beteiligung kann neben der bereits erwähnten Beseitigung einer möglichen Überschuldung die Absenkung der Finanzierungskosten durch geringe Fremdkapitalkosten gesehen werden, da in der Regel auch nach erfolgreicher Sanierung die Fremdkapitalkosten prozentual höher liegen werden als die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Für den Fall einer erfolgreichen Sanierung partizipieren Banken und Sparkassen über ihre Beteiligung auch an dem Anwachsen möglicher stiller Reserven des Unternehmens.

Darüber hinaus könnte es als Vorteil betrachtet werden, daß nun Einflußmöglichkeiten des neuen Gesellschafters "Kreditinstitut" auf die Geschäftsführung vorhanden sind. Gerade diese Einflußmöglichkeiten können sich allerdings als Bumerang für die Bank erweisen. Wird der Einfluß zu Lasten anderer Gläubiger ausgeübt, kann dies nicht nur zum Verlust der Kreditmittel und der Sicherheiten führen, sondern auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber den anderen Gläubigern begründen.

Mit der Übernahme von unternehmerischer Verantwortung ist darüber hinaus auch durch die zumindest tendenziell verstärkte Einflußnahme auf die Geschäftsführung eine Haftungserweiterung verbunden.

Größere Haftungsgefahr durch Beteiligung

Neben der größeren Haftungsgefahr aufgrund einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, Schuldnerknebelung oder Quasi-Gesellschafterhaftung soll an dieser Stelle auf die Haftung nach den Regeln des Eigenkapitalersatzes hingewiesen werden. Beteiligt sich ein Institut an einem Krisenunternehmen, so gelten für die Bank oder Sparkasse dieselben Maßstäbe des Eigenkapitalersatzrechts wie für jeden anderen Gesellschafter. Gewährt also ein Kreditinstitut ein Darlehen an ein Unternehmen, an dem es zu mehr als zehn Prozent beteiligt ist, oder läßt nach einer solchen Beteiligung Altkredite stehen, obwohl das Unternehmen in einer Krisensituation ist bzw. in eine solche geraten ist, dann qualifizieren sich sowohl die neugewährten als auch die stehengelassenen Kreditmittel als eigenkapitalersetzend und sind sowohl während der Krise als auch für den Fall einer späteren Insolvenz mit einem Rückzahlungsverbot behaftet.

Ebenso sind die für diese Kredite bestellten Sicherheiten nicht verwertbar. Eine Beteiligung an Schuldnerunternehmen in der Krise ist daher immer sehr genau zu prüfen und kann nur in ganz bestimmten Fallkonstellationen überhaupt empfohlen werden.

Wandlung in Genußrechtskapital

Eine Umwandlung von Kreditforderungen in Genußrechtskapital kann eine haftungsrechtlich unbedenkliche Alternative darstellen. Soweit vertraglich vereinbart wurde, daß das Genußrechtskapital an Bilanzverlusten nach Verbrauch der Rücklagen im gleichen Verhältnis teilnimmt wie das gezeichnete Kapital, führt eine solche Vereinbarung im Überschuldungsstatus zum Wegfall der Verpflichtung aus den Genußrechten, wenn im übrigen eine Überschuldung eintreten würde.

Außerdem wird Genußkapital erfolgsabhängig "vergütet" und entfaltet somit - betrachtet man es von der Kostenseite - eine eigenkapitalnahe Ergebnisauswirkung. Darüber hinaus handelt es sich bei der Umwandlung in Genußrechtskapital um eine längerfristige Kapitalüberlassung, die somit auch von ihrer Fristigkeit eigenkapitalähnlichen Charakter hat. Weitere Haftungsrisiken aufgrund zu starker Einflussnahme von Banken können bei dieser Gestaltungsvariante vermieden werden, da Genußrechtskapitalien weder mit Stimm- noch mit Vermögensrechten an dem betroffenen Unternehmen verbunden sind.

Eine weitere Alternative zur Beteiligung kann eine auf den Fall der Wiederherstellung eines positiven Eigenkapitals aufschiebend bedingte fiduziarische Abtretung von Gesellschaftsanteilen darstellen. Als Vorteil für Kreditinstitute kann dabei angeführt werden, daß diese ebenso an den stillen Reserven des Unternehmens partizipieren wie bei einer direkten Beteiligung. Gleichzeitig ergeben sich durch die Krisensituation keine Haftungsrisiken, da die Abtretung auf den Fall der Wiederherstellung eines positiven Eigenkapitals angelegt ist. Daß die Sicherheit sich erst für diesen Fall ergibt, sollte unter betriebswirtschaftlichen Umständen unbedenklich sein, da eine Beteiligung an einem insolvenzreifen Unternehmen ohnehin kein bewertbares Asset darstellt.

Quelle

Dieser Beitrag wurde - mit freundlicher Genehmigung der Redaktion - der folgenden Publikation entnommen:

Christian Lützenrath / Achim Thomas Thiele, Begleitung in der Krise - Finanzinstrumente zur Sanierung von Unternehmen, in: Kreditpraxis, Jahrgang 2001, Heft 4, Seite 18 bis 21

Autoren

Christian Lützenrath
TMC Turnaround Management Consult GmbH
Heinrich-Hertz-Straße 2
D-44227 Dortmund
Telefon: +49 (0)231 97 51 82 - 0
Telefax: +49 (0)231 97 51 82 - 20
Internet: www.turnaround.de
E-Mail: info@turnaround.de

  

Achim Thomas Thiele
Dr. Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner GbR
Bronnerstraße 7
D-44141 Dortmund
Telefon: +49 (0)231 54 11 - 0
Telefax: +49 (0)231 54 11 - 220
Internet: www.husemannpartner.de
E-Mail: thiele@husemannpartner.de

Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
4. Jahrgang (2001), Ausgabe 9 (September)

Deutsch   /  English 

Letzte Aktualisierung: Freitag, 19. April 2024

       

© Krisennavigator, Kiel / Hamburg. Alle Rechte vorbehalten.

Vervielfältigung und Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung, Kiel.

Internet: www.krisennavigator.de
E-Mail: poststelle@ifk-kiel.de