Ein Spin-Off der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
27. Jahrgang (2024) - Ausgabe 4 (April) - ISSN 1619-2389
 

Krisenmanagement bei Entführungen

von Rolf D. Kreyer

Überblick

Erpresserischer Menschenraub nach § 239a StGB - umgangssprachlich "Entführung" genannt - trifft die Opfer und deren Angehörige meistens völlig unvorbereitet. Quasi über Nacht werden sie in eine schwere Lebenskrise mit akuter Todesangst gestürzt. Selbst exponierte Persönlichkeiten mit erhöhter Entführungsgefahr setzen sich nur äußerst selten vorab mit dieser Problematik auseinander. Durch die vergleichsweise geringen Fallzahlen realisierter Entführungen pro Jahr werden sie in dieser Haltung noch bestärkt.

Gefährdungsverdrängung und Präventionschancen

Auf der Seite potentieller Opfer sind die Gründe für diesen Verdrängungsprozess vielfältig. Zum einen liegt es in der Natur des Menschen, bei der Beurteilung einer lebensbedrohenden Situation wahlweise überzogenen Aktionismus oder völlige Ignoranz zu zeigen. Zum anderen befürchten viele potentielle Opfer, durch notwendige Präventionsmaßnahmen gegen erpresserischen Menschenraub dermaßen stark in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt zu werden, dass sie das Risiko einer Entführung - als vermeintlich geringerem Übel - leichtfertig in Kauf nehmen.

Täterseitig erfordert ein erpresserischer Menschenraub eine erhebliche logistische Vorbereitung. Zudem werden Entführungen meistens von Tätern mit umfangreicher krimineller Karriere begangen. Dieser erfahrene, meist nicht mehr sehr junge Tätertyp hofft, dass er sich durch diesen "Supercoup" sämtlicher Geldsorgen für den Rest seines Lebens entledigen kann. Außerdem möchte der Entführer bei der Ausführung dieser Finaltat kein unkalkulierbares Risiko mehr eingehen.

Sollte der Täter bei der Ausspähung eines potentiellen Opfers Präventionsmaßnahmen erkennen, wird er mit großer Wahrscheinlichkeit vom ursprünglich ausgewählten Opfer ablassen und sich ein anderes, völlig ungeschütztes Opfer aussuchen. Durch angemessene, verdeckte Präventionsmaßnahmen auf Seite der potentiellen Entführungsopfer können solche Vorbereitungshandlungen außerdem rechtzeitig erkannt und die Tat selbst möglicherweise noch im letzten Moment vereitelt werden.

Spannungsfelder nach Tateintritt

Wird eine Entführung realisiert, so sind Panik, unkontrollierte Schockreaktionen oder auch eine völlige Blockadehaltung auf Seiten der Opferfamilie die Folge. Von nun an koordinieren die Strafverfolgungsbehörden den weiteren Geschehnisablauf. Die Opferfamilie selbst kann in dieser Situation meistens nicht mehr allein entscheiden - selbst wenn dieses von den Tätern ausdrücklich verlangt wird und es auch für das Überleben des Opfers wünschenswert erscheint.

Zwischen Strafverfolgungsbehörden einerseits und Opferfamilie andererseits entsteht ein gewaltiger Dissens. Meistens will die Opferfamilie die Lösegeldforderung aus Angst um das Leben des Opfers sofort erfüllen. Demgegenüber benötigen die Strafverfolgungsbehörden aus kriminaltaktischen Gründen Zeit, um den Täter zu orten. Notfalls wird die Opferfamilie sogar mit Hilfe staatlicher Gewalt an eigenen Aktivitäten gehindert. Ursächlich hierfür ist, dass Strafverfolgungsbehörden - neben der Gefahrenabwehr für das Opfer - auch den Auftrag zur Strafverfolgung auf Seite des Täter haben.

Je nach Verlauf der Entführung entscheiden die Strafverfolgungsbehörden zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Öffentlichkeit über den Fall zu informieren, um damit den Fahndungsdruck auf den Täter zu erhöhen. Spätestens nun verlassen die Vertreter der staatlichen Gewalt ihre Deckung und möchten offen mit den Tätern verhandeln. Aus Angst vor kriminalistischen Fallen weigern sich aber viele Täter, direkt mit den Strafverfolgungsbehörden in Verhandlungen zu treten. Stattdessen wünschen sie einen professionellen Verhandlungspartner, der nicht der staatlichen Gewalt angehört. Hierdurch kann es im Extremfall zum Bruch der ohnehin spannungsgeladenen Beziehung zwischen der Opferfamilie und den Strafverfolgungsbehörden kommen.

Rolle eines professionellen Verhandlungspartners

Ist das Hinzuziehen eines professionellen Verhandlungspartners unumgänglich, so beginnt im Umfeld der Opferfamilie zumeist eine hektische Suche nach einem geeigneten Kandidaten. Neben Rechtsanwälten und Sozialarbeitern werden häufig auch kirchliche Würdenträger als Vermittler in Erwägung gezogen. Die betreffende Person darf einerseits nicht über zu offenkundige kriminalistische Kenntnisse verfügen, um den Täter nicht zu verschrecken. Andererseits sollte der professionelle Verhandlungspartner aber ausreichende Milieukenntnisse mitbringen und insbesondere die "Sprache" des Täters sprechen, damit Verständigungsprobleme vermieden werden.

Wird ein passender Verhandlungspartner gefunden, so befindet sich dieser in einem dreifachen Spannungsfeld:

  • Zum Täter: Im günstigsten Fall ist der Täter froh, einen qualifizierten Verhandlungspartner gegenüber zu haben, damit er möglichst bald in den Besitz des Lösegeldes gelangen und damit die Tat in seinem Sinne vollenden kann. Im schlechtesten Fall muss sich der professionelle Verhandlungspartner das Vertrauen des Täters mühsam erarbeiten und der Gegenseite adäquate Vertrauensbeweise vorlegen. Notwendig ist daher ein gefährliches Taktieren des professionellen Verhandlungspartners zwischen vertrauensbringender Nachgiebigkeit einerseits und entschlossener Härte andererseits. Dabei steht der Verhandlungspartner außerdem unter erheblichem Zeit- und Erfolgsdruck, da jeder Tag ohne Freilassung das Leben des Opfers immer stärker gefährdet. Zudem muss auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden ausreichend Verständnis dafür aufgebracht werden, dass nun die Rettung des Opfers absolute Priorität hat und demgegenüber die polizeiliche Täterfahndung vorerst zurückstehen muss.
  • Zu den Strafverfolgungsbehörden: Der professionelle Verhandlungspartner ist zwangsläufig kein Angehöriger der Exekutive. Außerdem kann er seine Tätigkeit nicht auf eine besondere rechtliche Grundlage stützen. Möglicherweise wird er daher selbst mit polizeilichen Maßnahmen überzogen, die seine Tätigkeit weiter erschweren. Neben rechtlichen Problemen sind außerdem zwischenmenschliche Probleme zu erwarten. So wird ein professioneller Verhandlungspartner zumeist erst nach erfolglosem Bemühen der Strafverfolgungsbehörden hinzugezogen. Kein Kriminalkommissar oder Staatsanwalt möchte aber öffentlich als "erfolglos" dargestellt werden. Der professionelle Verhandlungspartner sollte daher von Beginn an, möglichst verdeckt arbeiten, um schrittweise das Vertrauen der Strafverfolgungsbehörden zu erwerben. Jegliche Darstellung seiner Tätigkeit in der Öffentlichkeit oder gar reißerische Medienberichte über seine Person schaden letztlich dem Opfer.
  • Zur Opferfamilie: Opferfamilien haben aufgrund ihres persönlichen Ansehens oder des vorhandenen Vermögens meistens eine exponierte Stellung in der Gesellschaft. Sie schotten sich nicht selten von der Öffentlichkeit ab und nehmen trotz einer offenkundig vorhandenen Gefährdung keine externe Hilfe bei der Entführungsprävention in Anspruch. Wird nach dem Eintritt einer Entführung ein professioneller Verhandlungspartner hinzugezogen, so muss dieser zunächst um sein Honorar verhandeln und einen Beratungsvertrag abschließen. Auch in der folgenden Zeit bleibt eine gewisse Distanz zwischen der Opferfamilie und dem Verhandlungspartner bestehen. Dieser wird weniger als persönlicher Berater, sondern vielmehr als bezahlter Vertragspartner angesehen. Im Interesse des Opfers sollte jedoch ein latent vorhandenes Misstrauen zurückgestellt und der Verhandlungspartner mit der nötigen Entscheidungsfreiheit ausgestattet werden, damit die Befreiung des Opfers schnellstmöglich erreicht werden kann.

Die hier aufgezeigten Probleme und Spannungsfelder machen deutlich, dass ein professioneller Verhandlungspartner - neben entsprechenden fachlichen Qualifikationen - auch über die nötige persönliche Reife verfügen muss. Er sollte aufgrund seiner Fachkenntnisse von den Beteiligten schnell respektiert werden und auf Basis seiner Lebenserfahrung unter dem Druck der Ereignisse verantwortungsbewusst handeln können.

Mit der Befreiung des Entführten ist sowohl für das Opfer als auch für seine Angehörigen ein vorläufiges Ende der Ausnahmesituation erreicht. Der professionelle Verhandlungspartner muss sich dagegen unmittelbar als Zeuge den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen und damit einen wesentlichen Beitrag zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters leisten. Auch nach Abschluss des Verfahrens sollte der Verhandlungspartner niemals von sich aus an die Öffentlichkeit treten. Ein solcher Schritt bleibt stets den Strafverfolgungsbehörden oder dem Opfer vorbehalten.

Insgesamt kann entführungsgefährdeten Personen und ihren Angehörigen nur nachdrücklich geraten werden, sich bereits im Vorfeld mit den Möglichkeiten einer Entführungsprävention zu beschäftigen. Durch rechtzeitige Kontaktaufnahme mit entsprechend qualifizierten externen Verhandlungspartner kann das nötige Vertrauensverhältnis schrittweise aufgebaut werden.

Autor

Rolf D. Kreyer
Kreyer Security
Paulsmühlenstraße 62
D-40597 Düsseldorf
Telefon: +49 (0)180 57 13 381
Telefax: +49 (0)211 71 84 736
Internet: www.ksgermany.de
E-Mail: ksgermany@t-online.de

Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
6. Jahrgang (2003), Ausgabe 9 (September)


Vervielfältigung und Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung, Kiel.
© Krisennavigator 1998-2024. Alle Rechte vorbehalten. ISSN 1619-2389.
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Krisenmanagement bei Entführungen

von Rolf D. Kreyer

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Erpresserischer Menschenraub nach § 239a StGB - umgangssprachlich "Entführung" genannt - trifft die Opfer und deren Angehörige meistens völlig unvorbereitet. Quasi über Nacht werden sie in eine schwere Lebenskrise mit akuter Todesangst gestürzt. Selbst exponierte Persönlichkeiten mit erhöhter Entführungsgefahr setzen sich nur äußerst selten vorab mit dieser Problematik auseinander. Durch die vergleichsweise geringen Fallzahlen realisierter Entführungen pro Jahr werden sie in dieser Haltung noch bestärkt.

Gefährdungsverdrängung und Präventionschancen

Auf der Seite potentieller Opfer sind die Gründe für diesen Verdrängungsprozess vielfältig. Zum einen liegt es in der Natur des Menschen, bei der Beurteilung einer lebensbedrohenden Situation wahlweise überzogenen Aktionismus oder völlige Ignoranz zu zeigen. Zum anderen befürchten viele potentielle Opfer, durch notwendige Präventionsmaßnahmen gegen erpresserischen Menschenraub dermaßen stark in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt zu werden, dass sie das Risiko einer Entführung - als vermeintlich geringerem Übel - leichtfertig in Kauf nehmen.

Täterseitig erfordert ein erpresserischer Menschenraub eine erhebliche logistische Vorbereitung. Zudem werden Entführungen meistens von Tätern mit umfangreicher krimineller Karriere begangen. Dieser erfahrene, meist nicht mehr sehr junge Tätertyp hofft, dass er sich durch diesen "Supercoup" sämtlicher Geldsorgen für den Rest seines Lebens entledigen kann. Außerdem möchte der Entführer bei der Ausführung dieser Finaltat kein unkalkulierbares Risiko mehr eingehen.

Sollte der Täter bei der Ausspähung eines potentiellen Opfers Präventionsmaßnahmen erkennen, wird er mit großer Wahrscheinlichkeit vom ursprünglich ausgewählten Opfer ablassen und sich ein anderes, völlig ungeschütztes Opfer aussuchen. Durch angemessene, verdeckte Präventionsmaßnahmen auf Seite der potentiellen Entführungsopfer können solche Vorbereitungshandlungen außerdem rechtzeitig erkannt und die Tat selbst möglicherweise noch im letzten Moment vereitelt werden.

Spannungsfelder nach Tateintritt

Wird eine Entführung realisiert, so sind Panik, unkontrollierte Schockreaktionen oder auch eine völlige Blockadehaltung auf Seiten der Opferfamilie die Folge. Von nun an koordinieren die Strafverfolgungsbehörden den weiteren Geschehnisablauf. Die Opferfamilie selbst kann in dieser Situation meistens nicht mehr allein entscheiden - selbst wenn dieses von den Tätern ausdrücklich verlangt wird und es auch für das Überleben des Opfers wünschenswert erscheint.

Zwischen Strafverfolgungsbehörden einerseits und Opferfamilie andererseits entsteht ein gewaltiger Dissens. Meistens will die Opferfamilie die Lösegeldforderung aus Angst um das Leben des Opfers sofort erfüllen. Demgegenüber benötigen die Strafverfolgungsbehörden aus kriminaltaktischen Gründen Zeit, um den Täter zu orten. Notfalls wird die Opferfamilie sogar mit Hilfe staatlicher Gewalt an eigenen Aktivitäten gehindert. Ursächlich hierfür ist, dass Strafverfolgungsbehörden - neben der Gefahrenabwehr für das Opfer - auch den Auftrag zur Strafverfolgung auf Seite des Täter haben.

Je nach Verlauf der Entführung entscheiden die Strafverfolgungsbehörden zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Öffentlichkeit über den Fall zu informieren, um damit den Fahndungsdruck auf den Täter zu erhöhen. Spätestens nun verlassen die Vertreter der staatlichen Gewalt ihre Deckung und möchten offen mit den Tätern verhandeln. Aus Angst vor kriminalistischen Fallen weigern sich aber viele Täter, direkt mit den Strafverfolgungsbehörden in Verhandlungen zu treten. Stattdessen wünschen sie einen professionellen Verhandlungspartner, der nicht der staatlichen Gewalt angehört. Hierdurch kann es im Extremfall zum Bruch der ohnehin spannungsgeladenen Beziehung zwischen der Opferfamilie und den Strafverfolgungsbehörden kommen.

Rolle eines professionellen Verhandlungspartners

Ist das Hinzuziehen eines professionellen Verhandlungspartners unumgänglich, so beginnt im Umfeld der Opferfamilie zumeist eine hektische Suche nach einem geeigneten Kandidaten. Neben Rechtsanwälten und Sozialarbeitern werden häufig auch kirchliche Würdenträger als Vermittler in Erwägung gezogen. Die betreffende Person darf einerseits nicht über zu offenkundige kriminalistische Kenntnisse verfügen, um den Täter nicht zu verschrecken. Andererseits sollte der professionelle Verhandlungspartner aber ausreichende Milieukenntnisse mitbringen und insbesondere die "Sprache" des Täters sprechen, damit Verständigungsprobleme vermieden werden.

Wird ein passender Verhandlungspartner gefunden, so befindet sich dieser in einem dreifachen Spannungsfeld:

Die hier aufgezeigten Probleme und Spannungsfelder machen deutlich, dass ein professioneller Verhandlungspartner - neben entsprechenden fachlichen Qualifikationen - auch über die nötige persönliche Reife verfügen muss. Er sollte aufgrund seiner Fachkenntnisse von den Beteiligten schnell respektiert werden und auf Basis seiner Lebenserfahrung unter dem Druck der Ereignisse verantwortungsbewusst handeln können.

Mit der Befreiung des Entführten ist sowohl für das Opfer als auch für seine Angehörigen ein vorläufiges Ende der Ausnahmesituation erreicht. Der professionelle Verhandlungspartner muss sich dagegen unmittelbar als Zeuge den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen und damit einen wesentlichen Beitrag zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters leisten. Auch nach Abschluss des Verfahrens sollte der Verhandlungspartner niemals von sich aus an die Öffentlichkeit treten. Ein solcher Schritt bleibt stets den Strafverfolgungsbehörden oder dem Opfer vorbehalten.

Insgesamt kann entführungsgefährdeten Personen und ihren Angehörigen nur nachdrücklich geraten werden, sich bereits im Vorfeld mit den Möglichkeiten einer Entführungsprävention zu beschäftigen. Durch rechtzeitige Kontaktaufnahme mit entsprechend qualifizierten externen Verhandlungspartner kann das nötige Vertrauensverhältnis schrittweise aufgebaut werden.

Autor

Rolf D. Kreyer
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Letzte Aktualisierung: Freitag, 29. März 2024

       

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