Ein Spin-Off der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
27. Jahrgang (2024) - Ausgabe 4 (April) - ISSN 1619-2389
 

Grenzen der Presse- und Meinungsfreiheit
bei betrieblichen Krisen, Skandalen und Konflikten

Interview mit Dr. Birgit Brömmekamp
von Frank Roselieb

Überblick

Quotendruck, Terminstress und Personalknappheit in den Redaktionen sorgen immer häufiger für schlecht recherchierte Medienberichte, frei erfundene Interviews oder massive publizistische Eingriffe in das Privatleben von Führungskräften und Spitzenpolitikern. 701 Beschwerdeschreiben gegen redaktionelle Veröffentlichungen und journalistische Verhaltensweisen gingen allein im Laufe des Jahres 2002 beim Deutschen Presserat in Bonn ein. Verglichen mit dem Vorjahr nahm die Zahl der eingeleiteten Beschwerdeverfahren um mehr als 20 Prozent zu. Mittlerweile geht sogar der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg der Frage nach, ob die Privatsphäre in Deutschland gegenüber Journalisten ausreichend geschützt ist.

Was können Führungskräfte gegen haltlose Vorwürfe in den Medien unternehmen? Wie sollte auf frei erfundene Berichte über die angebliche Pleite des eigenen Betriebes reagiert werden? Können Unterlassungsansprüche auch gegenüber Medien im Ausland durchgesetzt werden? Welche Chancen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben die "Opfer" publizistischer Falschmeldungen? Wann sollte auf juristische Schritte gegen Journalisten besser verzichtet werden? Antworten auf diese und andere Fragen zu den Grenzen der Presse- und Meinungsfreiheit bei betrieblichen Krisen, Skandalen und Konflikten gibt Rechtsanwältin Dr. Birgit Brömmekamp aus Köln. Die Fragen stellt Dipl.-Kfm. Frank Roselieb vom Krisennavigator - Institut für Krisenforschung aus Kiel.

"Verdachtsberichterstattung ist in Deutschland
grundsätzlich zulässig und muss es auch sein."

Krisennavigator: Im Januar 1995 warb das Münchener Nachrichtenmagazin "Focus" unter der Überschrift "Exklusiv: Hamburger Privatbank in Not. Kunden zittern um ihr Geld." für einen Bericht über die finanzielle Schieflage des Hamburger Privatbankiers Mody. Nach einem Ansturm besorgter Kunden, musste das Bankhaus wenige Tage später schließen und Vergleichsantrag stellen. Im Oktober 2001 entschied das Oberlandesgericht Hamburg, dass die geschäftsschädigende Kritik der Journalisten in diesem Fall durchaus zulässig war, da nur so das sogenannte "Wächteramt" der Presse gewahrt werden könne (Aktenzeichen 7 U 50/00). Dürfen in Deutschland Journalisten Unternehmen wirklich in die Pleite schreiben?

Dr. Brömmekamp: Medien dürfen eine Pleite sicherlich nicht herbeischreiben - also frei erfinden. Gleichwohl haben Journalisten einen öffentlichen Informationsauftrag zu erfüllen. Folglich dürfen sie über eine eingetretene oder unmittelbar drohende Pleite berichten. Entscheidend für die rechtliche Wertung ist, ob es sich bei der Veröffentlichung um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Im Fall der Hamburger Mody Bank nahm das Landgericht Hamburg eine Tatsachenbehauptung an. Demgegenüber erkannte das Oberlandesgericht Hamburg zwar einen "Tatsachengehalt". Ob sich aber ein wirtschaftlicher oder finanzieller Zustand als Notlage darstelle, sei - nach Auffassung des Gerichtes - eine Wertung und damit eine Meinungsäußerung. Ganz ähnlich hat auch der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall entschieden. 1992 berichtete das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" über einen Börsenjournalisten, der den ehemaligen DDR-Nachrichtendienst ADN kaufen wollte. In der Formulierung, der Journalist wisse, wie man gekonnt pleite gehe, sah der Bundesgerichtshof eine zulässige Meinungsäußerung. In der Aussage, er habe schon zweimal Pleite gemacht, eine Tatsachenbehauptung (BGH NJW 1994, 2614). Die Grenzen sind also fließend.

Krisennavigator: Mit anderen Worten: Wenn ein Journalist eine vage, schlecht recherchierte Tatsache durch eine geschickte Formulierung in eine wenig angreifbare Meinungsäußerung "verpackt", dann kann er sie ungehindert verbreiten. Berücksichtigt der Gesetzgeber denn nicht, dass eine spekulative Meinungsäußerung dem Unternehmen genauso schaden kann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung?

Dr. Brömmekamp: Ja und Nein. Einerseits sind Meinungsäußerungen grundsätzlich zulässig. Sie stehen unter dem Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, das in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist. Andererseits gilt dieses nur bis zur Grenze der sogenannten Schmähkritik. Ein Überschreiten dieser Grenze wird für gewöhnlich dann angenommen, wenn es dem Journalisten offenkundig nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Gegen Meinungsäußerungen stehen betroffenen Unternehmen grundsätzlich keine Möglichkeiten auf Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf zu. Im Fall der Schmähkritik kann allerdings Unterlassung beantragt werden. Demgegenüber ist das bewusste Verbreiten unwahrer Tatsachen nicht vom Grundgesetz gedeckt. Hieran besteht kein öffentliches Informationsinteresse. Folglich dürfen die Medien über eine Person oder ein Unternehmen nicht wissentlich die Unwahrheit schreiben.

Krisennavigator: In den meisten Fällen setzt die Medienberichterstattung nicht erst nach der rechtskräftigen Verurteilung eines Unternehmens oder einer Führungskraft ein. Vielmehr berichten Journalisten in großer Aufmachung über den ganzen Prozess - auch wenn sich die Vorwürfe später als haltlos erweisen. Welchen "Opferschutz" hat der Gesetzgeber für diesen Fall vorgesehen?

Dr. Brömmekamp: Verdachtsberichterstattung ist in Deutschland grundsätzlich zulässig und muss es im Hinblick auf den Informationsauftrag und auf die Kontrollfunktion der Medien auch sein. Einerseits setzen investigative Journalisten notwendige Untersuchungen häufig erst durch ihre Berichterstattung in Gang. Andererseits wäre es - beispielsweise bei einer angeblichen Lebensmittelvergiftung - unzumutbar, erst auf die ersten Toten zu warten. Gleichwohl ist gerade die Äußerung eines Verdachtes für den Betroffenen brandgefährlich. Selbst wenn sich der Verdacht später als falsch herausstellt, bleibt dem Unternehmen oder der Person stets ein gewisser Makel anhaften. Im Einzelfall muss daher stets abgewogen werden, ob das berechtigte Interesse der Allgemeinheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht oder dem Schutz des Unternehmens überwiegt. Je hochrangiger das möglicherweise bedrohte Gut und je akuter die Gefahr ist, desto eher ist Verdachtsberichterstattung zulässig. Allerdings müssen Journalisten dabei gewisse Regeln beachten. So darf beispielsweise der Verdacht nicht bereits als feststehende Tatsache dargestellt werden darf. Ebenso können die Medien nicht ins Blaue hinein Verdächtigungen verbreiten, sondern müssen Beweistatsachen vorlegen. Außerdem ist es grundsätzlich unzulässig, Informationen aus zweifelhafter Quelle ohne eigene Nachforschungen zu übernehmen. Bewahrheitet sich der Verdacht später nicht, so hat der Betroffene lediglich einen Unterlassungsanspruch. Einen Anspruch auf Schadenersatz kann er nur dann geltend machen, wenn die Veröffentlichung im damaligen Zeitpunkt rechtswidrig war. Außerdem muss der Betroffene einen konkreten, bezifferbaren Schaden nachweisen, der ihm aufgrund der Veröffentlichung entstanden ist. Ein bloßer Imageschaden ist nicht erstattungsfähig.

"Wer die Medien zu sich nach Hause einlädt,
hat Mühe, sie später wieder hinaus zu komplimentieren."

Krisennavigator: Sofern elementare Verbraucherinteressen betroffen sind, mag eine gewisse Frühwarnung durch Journalisten gerechtfertigt sein. Zuweilen neigen Redakteure aber dazu, ihre Recherchen recht großzügig auf das Privatleben von Spitzenpolitikern und Führungskräften auszudehnen. Im Mai 2002 sah sich der Bundeskanzler gezwungen, vor dem Landgericht Hamburg gegen die Nachrichtenagentur ddp vorzugehen, die Zweifel an der Natürlichkeit der Haarfarbe des Regierungschefs streute (Aktenzeichen 324 O 92/02). Zur Jahreswende 2002/2003 zog Gerhard Schröder vor das Landgericht Berlin. Damals hatten die Märkische Oder-Zeitung, die Südwestpresse und die britische “Mail on Sunday” Gerüchte über eine angebliche Ehe-Krise im Hause Schröder verbreitet (Aktenzeichen 27 O 1033/02). Wo beginnt und wo endet das Wächteramt des Presse?

Dr. Brömmekamp: Die Grenze sollte dort gezogen werden, wo kein Bezug mehr zum öffentlichen Amt des Politikers oder zur beruflichen Tätigkeit der Führungskraft besteht. Wann das konkret der Fall ist, lässt sich allerdings nur im Einzelfall entscheiden. Ein Bezug zum öffentlichen Amt kann zum Beispiel dann bestehen, wenn sich jemand durch sein privates Verhalten in krassen Gegensatz zu dem setzt, was er öffentlich propagiert. Bereits in den 1960er Jahren hatte der Bundesgerichtshof über den Fall einer Person aus Bayern zu entscheiden, die Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wiederholt Frauenbekanntschaften und sittliche Verfehlungen vorwarf - sich also zum Moralapostel und Sittenwächter aufschwang. Nach Auffassung des Gerichts darf sich eine solche Person nicht wundern, wenn ihr eigenes Privatleben anlässlich eines Strafverfahrens wegen Kuppelei ebenfalls beleuchtet wird (BGH NJW 1964, 1471). Wer - wie Gerhard Schröder - mit seiner damaligen Ehefrau als glückliches Paar bei "Wetten dass" auftritt und die spätere Scheidung über die Pressestelle der niedersächsische Staatskanzlei verkünden lässt, wird dadurch zwar nicht zum publizistischen Freiwild. Zweifellos hat er aber den Medien gewisse Türen geöffnet, die bei seinem Amtsvorgänger noch verschlossen waren. Gleiches gilt auch für die Badebilder von Rudolf Scharping oder für das öffentliche Outing von Klaus Wowereit. Wer die Medien zu sich nach Hause einlädt, hat Mühe, sie später wieder hinaus zu komplimentieren. Viel entscheidender ist aber die Frage, wie man mit derartigen Übergriffen auf das Privatleben umgeht. Gerhard Schröder hat mit seinem Vorgehen vermutlich erst die Massenmedien - und damit die breite Öffentlichkeit - auf seine angeblich gefärbten Haare und auf seine vermeintliche Ehekrise aufmerksam gemacht. Als der Autovermieter Sixt in einer Anzeige mit einem Foto von Angela Merkel mit Sturmfrisur für Cabriolets warb, hat die CDU-Politikerin weitaus klüger reagiert. Statt Sixt wegen der offenkundigen Persönlichkeitsverletzung abzumahnen, erklärte Frau Merkel nur, dass dieses eine interessante Idee für ein neues Hairstyling sei.

Krisennavigator: Stichwort "Abmahnung". Welche juristischen Möglichkeiten haben Führungskräfte und Unternehmen, die sich gegen wahrheitswidrige Veröffentlichungen in den Medien wehren wollen?

Dr. Brömmekamp: Betroffene können in der Regel erst dann reagieren, wenn die betreffende Meldung schon in der Welt ist. Vorbeugenden Rechtschutz gibt es zwar. Er setzt allerdings voraus, dass man detaillierte Kenntnis über eine konkret bevorstehende Veröffentlichung hat. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus. Nach der Veröffentlichung kann die Wiederholung per einstweiliger Verfügung kurzfristig unterbunden werden. Daneben lässt sich - ebenfalls im Verfügungsverfahren - ein Gegendarstellungsanspruch durchsetzen. Anders als bei einem Widerruf handelt es sich dabei allerdings nur um eine Erklärung des Betroffenen und nicht etwa um eine Erklärung der Zeitung. Die Wirkung auf die Leser sollte daher nicht überschätzt werden. Die meisten Rezipienten wissen sehr wohl, dass das Medium zum Abdruck verpflichtet ist und fassen die Gegendarstellung daher nicht selten als Schutzbehauptung des Betroffenen auf. Eine Gegendarstellung ist daher nur dann zu empfehlen, wenn das Unternehmen ein schnelles Zeichen setzen muss - beispielsweise gegenüber Kunden oder Mitarbeitern. Wirkungsvoller ist im allgemeinen die Richtigstellung oder der Widerruf. Beide sind aber nur im Hauptsacheverfahren durchsetzbar. Dieses dauert - je nach Gericht - in der ersten Instanz zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Die Berichtigung kommt damit regelmäßig zu spät. Auch auf eine Geldentschädigung - unzutreffend häufig auch als "Schmerzensgeld" bezeichnet - können die Betroffenen nur selten hoffen. Einerseits stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an einen solchen Geldentschädigungsanspruch. Andererseits sind die zugesprochenen Summen - gerade im Vergleich mit England und den USA - in Deutschland eher bescheiden. Außerdem steht dieser Anspruch nur natürlichen Personen, nicht aber Unternehmen zu.

"Einen lückenlosen Schutz vor Insidergeschäften
gibt es nicht.  Äußerste Zurückhaltung der
Aufsichtsorgane ist daher empfehlenswert."

Krisennavigator: Nicht immer sind Journalisten nur am Wohl ihrer Leser interessiert. Einzelne Redakteure missbrauchen ihre "Gatekeeper"-Position ganz gezielt für eigene Interessen. Im August 2002 hat das Landgericht Stuttgart den ehemaligen stellvertretenden Chefredakteur eines Börsenblattes zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Journalist soll Aktien gekauft, anschließend die Kurse durch Empfehlungen in die Höhe getrieben und die Aktien dann wieder mit Gewinn verkauft haben. Wie können sich Unternehmen gegen einen solchen Missbrauch der Pressefreiheit wehren und Schaden vom Betrieb abwehren?

Dr. Brömmekamp: Ein Journalist, der Insiderhandel betreibt, haftet dafür wie jeder andere Staatsbürger auch nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Auf die Pressefreiheit kann er sich in diesem Fall nicht berufen. Durch ihre Recherchen gelangen Journalisten viel häufiger als andere Berufsgruppen an Informationen, die zunächst nicht öffentlich bekannt sind. Naturgemäß ist damit die Verlockung verbunden, diese Informationen über den reinen Informationsauftrag hinaus zu verwenden. Dennoch sollte die Bedrohung durch journalistischen Insiderhandel nicht überschätzt werden. Der Stuttgarter Fall ist die bislang einzige Verurteilung eines deutschen Journalisten wegen dieses Delikts. Ein weiteres Verfahren gegen einen Wirtschaftsjournalisten wurde 2000 eingestellt. Der Journalist und Herausgeber eines Börsendienstes hatte damals im Rahmen eines TV-Wirtschaftsmagazins Aktien empfohlen, die er zuvor selbst erworben hatte. Das Verfahren wurde später eingestellt, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er bereits beim Kauf der Aktien die Absicht zur späteren Kaufempfehlung hatte (LG Frankfurt/Main NJW 2000, 301; OLG Frankfurt/Main NJW 2001, 982). Einen lückenlosen Schutz vor Insidergeschäften gibt es nicht. Äußerste Zurückhaltung und Schweigsamkeit der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie der persönlich haftenden Gesellschafter sind daher empfehlenswert. Im praktischen Umgang mit Journalisten wird sich diese Regel allerdings nur selten konsequent umsetzen lassen.

Krisennavigator: Auch jenseits von Insidergeschäften setzen sich Journalisten dem Vorwurf aus, redaktionelle Berichterstattung und Werbung zu vermischen. Welche Vorgaben haben Redakteure in diesem Bereich zu beachten?

Dr. Brömmekamp: Werbung und Berichterstattung müssen für den Zuschauer und Leser eindeutig voneinander getrennt sein. Der Medienkonsument muss stets erkennen können, ob es sich um einen vergleichsweise objektiven Bericht oder um eine naturgemäß nicht objektive Werbeanzeige handelt. Gerade bei verbraucher- und anlegerorientierten Magazinen erwartet der Leser aussagekräftige Warentests. Die Redakteure sind daher angehalten, die Auswahl der Testkandidaten - wenn nicht vollständig - so doch zumindest repräsentativ vorzunehmen. Auch in der sonstigen Berichterstattung darf nicht einseitig nur über das Angebot eines Unternehmens berichtet werden. Mitbewerber mit gleichem Angebot müssen angemessen berücksichtigt werden. Journalismus darf nicht "product placement" werden.

"Selbst wenn die Nachrichtengewinnung rechtswidrig war,
kann die Veröffentlichung dennoch zulässig sein." 

Krisennavigator: Immer häufiger sorgen "Hobbyjournalisten" im Internet für Ärger in den Presseabteilungen der Unternehmen. Anfang April 2003 verbreitete ein Webmaster auf einer fingierten Internet-Seite im Stile des Nachrichtensenders CNN das Gerücht, Bill Gates sei bei einem Attentat in Los Angeles ums Leben gekommen. Mitte April 2003 kursierten im weltweiten Datennetz fingierte Anzeigen, die zwei Personen mit Puma-Logo auf Sportschuhen und Sporttasche beim Oralsex zeigten. Haben Unternehmen aus Deutschland überhaupt eine Chance, ihre Ansprüche gegen Medien und "Hobbyjournalisten" im Ausland durchzusetzen? Selbst die Unterlassungsaufforderung des Bundeskanzlers gegen die "Mail on Sunday" wurde von der britischen Zeitung schlicht für "irrelevant" erklärt.

Dr. Brömmekamp: Auch wenn der Verfahrensgegner seinen Sitz im Ausland hat, kann der Betroffene dennoch vor einem deutschen Gericht klagen. Dieser guten Nachricht stehen allerdings zahlreiche schlechte gegenüber: Gerade bei Veröffentlichungen im Internet ist es oft gar nicht so einfach, den Urheber ausfindig zu machen. Häufig fehlt ein aussagefähiges Impressum oder die Daten beim Provider sind falsch. Selbst wenn man vor Gericht einen Unterlassungstitel erwirkt hat, entfaltet nur ein zugestellter Titel auch Rechtswirkung. Die Zustellung und Vollstreckung kann - zuweilen sogar im EU-Ausland - recht aufwendig und kompliziert sein. Per se hoffnungslos ist sie aber nicht. So kann die Zustellung beispielsweise über die Botschaft des Landes erfolgen, in dem der Verletzer seinen Sitz hat. Gerade im Bereich des Presserechts lassen sich viele Angelegenheiten aber auch ohne Einschaltung der Gerichte regeln. Im Fall des vermeintlichen Ablebens von Bill Gates etwa hätte Microsoft den Fernsehsender CNN auf die fingierte Internet-Seite aufmerksam machen und dem Sender das weitere Vorgehen überlassen können. Aus strategischen Gründen ist es zuweilen besser, die Gerichte nicht zu bemühen - auch wenn man noch so sehr im Recht sein mag. Der verbale Rundumschlag der "Mail on Sunday" war abzusehen. Gewonnen hat der Bundeskanzler dadurch letztlich nichts. Im Gegenteil: Eine Angelegenheit, die normalerweise im Sande verlaufen wäre, schlug haushohe Wellen.

Krisennavigator: Negativberichte über Unternehmen veröffentlichen nicht nur Journalisten. Auch Bürgerinitiativen und manchmal sogar die eigenen Mitarbeiter machen ihrem Ummut über die Firmenpolitik öffentlich Luft. Recht bekannt sind Protestplattformen wie www.siemens-boykott.de oder www.dotcomtod.de. Vor dem Kammergericht Berlin ist der Mineralölkonzerns Elf im Jahre 2001 mit dem Versuch gescheitert, der Umweltschutzorganisation Greenpeace die Nutzung von www.oil-of-elf.de mit unternehmenskritischen Informationen zu untersagen (Aktenzeichen 5 U 101/01). Sind Unternehmen dem Mitteilungsbedürfnis von Mitarbeitern und Anspruchsgruppen wirklich schutzlos ausgeliefert - unabhängig vom Wahrheitsgehalt und von der Brisanz der Informationen?

Dr. Brömmekamp: Öffentliche Kritik ist nicht allein den Medien vorbehalten. Vielmehr steht jedem das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz zu. Gleichwohl müssen dabei die Grenzen des äußerungsrechtlich Zulässigen beachtet werden. Verkürzt heißt das: Keine falschen Tatsachen, keine Schmähkritik und keine Kennzeichenverletzung. Selbst wenn die Nachrichtengewinnung rechtswidrig war, kann die Veröffentlichung dennoch zulässig sein. Dieses gilt vor allem bei Themen von überragendem öffentlichen Interesse. Auch hier muss allerdings stets eine Abwägung am konkreten Fall vorgenommen werden - und die kann bekanntlich sehr unterschiedlich ausfallen, wie der Fall Wallraff zeigt. 1977 hatte sich der Publizist in die Redaktion der BILD-Zeitung in Hannover "eingeschlichen" und seine dortigen Erfahrungen später in dem Buch "Der Aufmacher" veröffentlicht. Der Bundesgerichtshof hielt die Veröffentlichung für zulässig, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Schutz des Redaktionsgeheimnisses der BILD-Zeitung überwog (BGH NJW 1981, 1089). Das Bundesverfassungsgericht hingegen hob das Urteil des BGH teilweise auf und ließ das Interesse der Zeitung überwiegen, denn die Schilderung der Redaktionskonferenz habe keine gravierenden Missstände aufgedeckt (BVerfG NJW 1984, 1741).

"Die Entschädigungssummen sind noch immer viel zu niedrig.
Sie treffen die Verlage nicht dort, wo es wirklich weh tut." 

Krisennavigator: Manchmal verbreiten auch Behörden über ihre Pressestellen Informationen an die Medien, die sich im nachhinein als vorschnell, sachlich falsch oder schlecht recherchiert erweisen. Den betroffenen Unternehmen entsteht dadurch nicht selten enormer Schaden. Legendär sind die Fälle Coppenrath & Wiese und Birkel. Bis zu welchem Grad dürfen staatliche Einrichtungen Informationen über betriebliche Aspekte oder persönliche Belange der Führungskräfte an die Medien verbreiten?

Dr. Brömmekamp: Generell haben die Medien einen Informationsanspruch gegenüber den Behörden, der auch eingeklagt werden kann. Grenzen setzen der Schutz schwebender Verfahren und verschiedene Geheimhaltungsvorschriften - wie Datenschutzregelungen oder das Brief- und Steuergeheimnis. Außerdem dürfen Behörden natürlich nicht wahllos Alarm schlagen. Wenn sich die öffentliche Hand äußert, dann muss dieses stets inhaltlich zutreffend, sachlich und zurückhaltend geschehen. In einem konkreten Fall hatte das Bundesgesundheitsministerium 1985 eine Liste mit glykolhaltigen Weinen veröffentlicht. Einige Winzer gingen hiergegen juristisch vor. Das Bundesverfassungsgericht gab allerdings den Trägern der Staatsgewalt Recht. Danach dürfen Behörden unter besonderen Voraussetzungen Informationen auch dann verbreiten, wenn deren Richtigkeit nicht abschließend geklärt werden konnte. Bei der Veröffentlichung muss aber auf bestehende Unklarheiten und Unsicherheiten hingewiesen werden (BVerfG NJW 2002, 2621). Betroffenen Unternehmen kann daher nur empfohlen werden, zunächst im eigenen Betrieb für Aufklärung zu sorgen und dann mit stichhaltigen Ergebnissen aktive Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

Krisennavigator: Im Mai 2003 sprach das Landgericht Berlin Prinzessin Caroline von Monaco Schadensersatz in Höhe von rund EUR 77.000,- für ihre dreijährige Tochter zu. Zwei Zeitungen hatten zuvor aus dem Verborgenen aufgenommene Fotos des Kindes abgedruckt. Der ehemalige Mannesmann-Manager Klaus Esser erhält nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf EUR 10.000, weil das Land Nordrhein-Westfalen durch Presseauskünfte der Behörden die Persönlichkeitsrechte des Managers verletzt hat (Aktenzeichen 2b O 182/02). Können sich angesichts solcher Summen Unternehmen und Führungskräfte nicht geradezu freuen, wenn sie von den Medien oder von staatlichen Einrichtungen verunglimpft werden?

Dr. Brömmekamp: Viele Betroffene würde vermutlich gerne auf das Geld verzichten, wenn sie dadurch die Veröffentlichung ungeschehen machen könnten. Außerdem sind deutsche Gerichte recht zurückhaltend, was die Höhe der Geldentschädigung anbelangt. Gleichwohl ist auch hier seit einigen Jahren ein Aufwärtstrend zu beobachten. Caroline von Monaco hat als erste das Eis gebrochen. 1996 wurden ihr für frei erfundene "Exklusiv-Interviews" stolze DM 180.000,- zugesprochen. Meines Erachtens nach sind die Entschädigungssummen aber noch immer viel zu niedrig. Sie treffen die Verlage nicht dort, wo es wirklich weh tut - nämlich in der Kasse. Für die Medien ist eine riskante Veröffentlichung häufig nur ein Rechenexempel. Berücksichtigt man die Dauer eines Klageverfahrens, so haben die Medien während des gesamten Prozesses immer wieder die Gelegenheit, über die Angelegenheit zu berichten. Es kehrt also nie wirklich Ruhe ein. Das gilt übrigens auch im Fall von Klaus Esser. Dieser wollte ursprünglich EUR 100.000,- haben. Tatsächlich bekam er aber nur EUR 10.000,- und wird dann wohl auch noch 90 Prozent der Verfahrenskosten tragen müssen. Außerdem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es wird demnächst das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigen - und damit auch wieder die Medien.

Krisennavigator: Vielen Dank für dieses Gespräch.

Ansprechpartnerin

Dr. Birgit Brömmekamp
Gleueler Straße 182
D-50935 Köln 
Telefon: +49 (0)221 430 70 31
Telefax: +49 (0)221 430 70 32
E-Mail: bbroemmekamp@t-online.de

Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
6. Jahrgang (2003), Ausgabe 9 (September)


Vervielfältigung und Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung, Kiel.
© Krisennavigator 1998-2024. Alle Rechte vorbehalten. ISSN 1619-2389.
Internet:
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Grenzen der Presse- und Meinungsfreiheit
bei betrieblichen Krisen, Skandalen und Konflikten

Interview mit Dr. Birgit Brömmekamp
von Frank Roselieb

Überblick

Quotendruck, Terminstress und Personalknappheit in den Redaktionen sorgen immer häufiger für schlecht recherchierte Medienberichte, frei erfundene Interviews oder massive publizistische Eingriffe in das Privatleben von Führungskräften und Spitzenpolitikern. 701 Beschwerdeschreiben gegen redaktionelle Veröffentlichungen und journalistische Verhaltensweisen gingen allein im Laufe des Jahres 2002 beim Deutschen Presserat in Bonn ein. Verglichen mit dem Vorjahr nahm die Zahl der eingeleiteten Beschwerdeverfahren um mehr als 20 Prozent zu. Mittlerweile geht sogar der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg der Frage nach, ob die Privatsphäre in Deutschland gegenüber Journalisten ausreichend geschützt ist.

Was können Führungskräfte gegen haltlose Vorwürfe in den Medien unternehmen? Wie sollte auf frei erfundene Berichte über die angebliche Pleite des eigenen Betriebes reagiert werden? Können Unterlassungsansprüche auch gegenüber Medien im Ausland durchgesetzt werden? Welche Chancen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben die "Opfer" publizistischer Falschmeldungen? Wann sollte auf juristische Schritte gegen Journalisten besser verzichtet werden? Antworten auf diese und andere Fragen zu den Grenzen der Presse- und Meinungsfreiheit bei betrieblichen Krisen, Skandalen und Konflikten gibt Rechtsanwältin Dr. Birgit Brömmekamp aus Köln. Die Fragen stellt Dipl.-Kfm. Frank Roselieb vom Krisennavigator - Institut für Krisenforschung aus Kiel.

"Verdachtsberichterstattung ist in Deutschland
grundsätzlich zulässig und muss es auch sein."

Krisennavigator: Im Januar 1995 warb das Münchener Nachrichtenmagazin "Focus" unter der Überschrift "Exklusiv: Hamburger Privatbank in Not. Kunden zittern um ihr Geld." für einen Bericht über die finanzielle Schieflage des Hamburger Privatbankiers Mody. Nach einem Ansturm besorgter Kunden, musste das Bankhaus wenige Tage später schließen und Vergleichsantrag stellen. Im Oktober 2001 entschied das Oberlandesgericht Hamburg, dass die geschäftsschädigende Kritik der Journalisten in diesem Fall durchaus zulässig war, da nur so das sogenannte "Wächteramt" der Presse gewahrt werden könne (Aktenzeichen 7 U 50/00). Dürfen in Deutschland Journalisten Unternehmen wirklich in die Pleite schreiben?

Dr. Brömmekamp: Medien dürfen eine Pleite sicherlich nicht herbeischreiben - also frei erfinden. Gleichwohl haben Journalisten einen öffentlichen Informationsauftrag zu erfüllen. Folglich dürfen sie über eine eingetretene oder unmittelbar drohende Pleite berichten. Entscheidend für die rechtliche Wertung ist, ob es sich bei der Veröffentlichung um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Im Fall der Hamburger Mody Bank nahm das Landgericht Hamburg eine Tatsachenbehauptung an. Demgegenüber erkannte das Oberlandesgericht Hamburg zwar einen "Tatsachengehalt". Ob sich aber ein wirtschaftlicher oder finanzieller Zustand als Notlage darstelle, sei - nach Auffassung des Gerichtes - eine Wertung und damit eine Meinungsäußerung. Ganz ähnlich hat auch der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall entschieden. 1992 berichtete das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" über einen Börsenjournalisten, der den ehemaligen DDR-Nachrichtendienst ADN kaufen wollte. In der Formulierung, der Journalist wisse, wie man gekonnt pleite gehe, sah der Bundesgerichtshof eine zulässige Meinungsäußerung. In der Aussage, er habe schon zweimal Pleite gemacht, eine Tatsachenbehauptung (BGH NJW 1994, 2614). Die Grenzen sind also fließend.

Krisennavigator: Mit anderen Worten: Wenn ein Journalist eine vage, schlecht recherchierte Tatsache durch eine geschickte Formulierung in eine wenig angreifbare Meinungsäußerung "verpackt", dann kann er sie ungehindert verbreiten. Berücksichtigt der Gesetzgeber denn nicht, dass eine spekulative Meinungsäußerung dem Unternehmen genauso schaden kann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung?

Dr. Brömmekamp: Ja und Nein. Einerseits sind Meinungsäußerungen grundsätzlich zulässig. Sie stehen unter dem Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, das in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist. Andererseits gilt dieses nur bis zur Grenze der sogenannten Schmähkritik. Ein Überschreiten dieser Grenze wird für gewöhnlich dann angenommen, wenn es dem Journalisten offenkundig nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Gegen Meinungsäußerungen stehen betroffenen Unternehmen grundsätzlich keine Möglichkeiten auf Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf zu. Im Fall der Schmähkritik kann allerdings Unterlassung beantragt werden. Demgegenüber ist das bewusste Verbreiten unwahrer Tatsachen nicht vom Grundgesetz gedeckt. Hieran besteht kein öffentliches Informationsinteresse. Folglich dürfen die Medien über eine Person oder ein Unternehmen nicht wissentlich die Unwahrheit schreiben.

Krisennavigator: In den meisten Fällen setzt die Medienberichterstattung nicht erst nach der rechtskräftigen Verurteilung eines Unternehmens oder einer Führungskraft ein. Vielmehr berichten Journalisten in großer Aufmachung über den ganzen Prozess - auch wenn sich die Vorwürfe später als haltlos erweisen. Welchen "Opferschutz" hat der Gesetzgeber für diesen Fall vorgesehen?

Dr. Brömmekamp: Verdachtsberichterstattung ist in Deutschland grundsätzlich zulässig und muss es im Hinblick auf den Informationsauftrag und auf die Kontrollfunktion der Medien auch sein. Einerseits setzen investigative Journalisten notwendige Untersuchungen häufig erst durch ihre Berichterstattung in Gang. Andererseits wäre es - beispielsweise bei einer angeblichen Lebensmittelvergiftung - unzumutbar, erst auf die ersten Toten zu warten. Gleichwohl ist gerade die Äußerung eines Verdachtes für den Betroffenen brandgefährlich. Selbst wenn sich der Verdacht später als falsch herausstellt, bleibt dem Unternehmen oder der Person stets ein gewisser Makel anhaften. Im Einzelfall muss daher stets abgewogen werden, ob das berechtigte Interesse der Allgemeinheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht oder dem Schutz des Unternehmens überwiegt. Je hochrangiger das möglicherweise bedrohte Gut und je akuter die Gefahr ist, desto eher ist Verdachtsberichterstattung zulässig. Allerdings müssen Journalisten dabei gewisse Regeln beachten. So darf beispielsweise der Verdacht nicht bereits als feststehende Tatsache dargestellt werden darf. Ebenso können die Medien nicht ins Blaue hinein Verdächtigungen verbreiten, sondern müssen Beweistatsachen vorlegen. Außerdem ist es grundsätzlich unzulässig, Informationen aus zweifelhafter Quelle ohne eigene Nachforschungen zu übernehmen. Bewahrheitet sich der Verdacht später nicht, so hat der Betroffene lediglich einen Unterlassungsanspruch. Einen Anspruch auf Schadenersatz kann er nur dann geltend machen, wenn die Veröffentlichung im damaligen Zeitpunkt rechtswidrig war. Außerdem muss der Betroffene einen konkreten, bezifferbaren Schaden nachweisen, der ihm aufgrund der Veröffentlichung entstanden ist. Ein bloßer Imageschaden ist nicht erstattungsfähig.

"Wer die Medien zu sich nach Hause einlädt,
hat Mühe, sie später wieder hinaus zu komplimentieren."

Krisennavigator: Sofern elementare Verbraucherinteressen betroffen sind, mag eine gewisse Frühwarnung durch Journalisten gerechtfertigt sein. Zuweilen neigen Redakteure aber dazu, ihre Recherchen recht großzügig auf das Privatleben von Spitzenpolitikern und Führungskräften auszudehnen. Im Mai 2002 sah sich der Bundeskanzler gezwungen, vor dem Landgericht Hamburg gegen die Nachrichtenagentur ddp vorzugehen, die Zweifel an der Natürlichkeit der Haarfarbe des Regierungschefs streute (Aktenzeichen 324 O 92/02). Zur Jahreswende 2002/2003 zog Gerhard Schröder vor das Landgericht Berlin. Damals hatten die Märkische Oder-Zeitung, die Südwestpresse und die britische “Mail on Sunday” Gerüchte über eine angebliche Ehe-Krise im Hause Schröder verbreitet (Aktenzeichen 27 O 1033/02). Wo beginnt und wo endet das Wächteramt des Presse?

Dr. Brömmekamp: Die Grenze sollte dort gezogen werden, wo kein Bezug mehr zum öffentlichen Amt des Politikers oder zur beruflichen Tätigkeit der Führungskraft besteht. Wann das konkret der Fall ist, lässt sich allerdings nur im Einzelfall entscheiden. Ein Bezug zum öffentlichen Amt kann zum Beispiel dann bestehen, wenn sich jemand durch sein privates Verhalten in krassen Gegensatz zu dem setzt, was er öffentlich propagiert. Bereits in den 1960er Jahren hatte der Bundesgerichtshof über den Fall einer Person aus Bayern zu entscheiden, die Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wiederholt Frauenbekanntschaften und sittliche Verfehlungen vorwarf - sich also zum Moralapostel und Sittenwächter aufschwang. Nach Auffassung des Gerichts darf sich eine solche Person nicht wundern, wenn ihr eigenes Privatleben anlässlich eines Strafverfahrens wegen Kuppelei ebenfalls beleuchtet wird (BGH NJW 1964, 1471). Wer - wie Gerhard Schröder - mit seiner damaligen Ehefrau als glückliches Paar bei "Wetten dass" auftritt und die spätere Scheidung über die Pressestelle der niedersächsische Staatskanzlei verkünden lässt, wird dadurch zwar nicht zum publizistischen Freiwild. Zweifellos hat er aber den Medien gewisse Türen geöffnet, die bei seinem Amtsvorgänger noch verschlossen waren. Gleiches gilt auch für die Badebilder von Rudolf Scharping oder für das öffentliche Outing von Klaus Wowereit. Wer die Medien zu sich nach Hause einlädt, hat Mühe, sie später wieder hinaus zu komplimentieren. Viel entscheidender ist aber die Frage, wie man mit derartigen Übergriffen auf das Privatleben umgeht. Gerhard Schröder hat mit seinem Vorgehen vermutlich erst die Massenmedien - und damit die breite Öffentlichkeit - auf seine angeblich gefärbten Haare und auf seine vermeintliche Ehekrise aufmerksam gemacht. Als der Autovermieter Sixt in einer Anzeige mit einem Foto von Angela Merkel mit Sturmfrisur für Cabriolets warb, hat die CDU-Politikerin weitaus klüger reagiert. Statt Sixt wegen der offenkundigen Persönlichkeitsverletzung abzumahnen, erklärte Frau Merkel nur, dass dieses eine interessante Idee für ein neues Hairstyling sei.

Krisennavigator: Stichwort "Abmahnung". Welche juristischen Möglichkeiten haben Führungskräfte und Unternehmen, die sich gegen wahrheitswidrige Veröffentlichungen in den Medien wehren wollen?

Dr. Brömmekamp: Betroffene können in der Regel erst dann reagieren, wenn die betreffende Meldung schon in der Welt ist. Vorbeugenden Rechtschutz gibt es zwar. Er setzt allerdings voraus, dass man detaillierte Kenntnis über eine konkret bevorstehende Veröffentlichung hat. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus. Nach der Veröffentlichung kann die Wiederholung per einstweiliger Verfügung kurzfristig unterbunden werden. Daneben lässt sich - ebenfalls im Verfügungsverfahren - ein Gegendarstellungsanspruch durchsetzen. Anders als bei einem Widerruf handelt es sich dabei allerdings nur um eine Erklärung des Betroffenen und nicht etwa um eine Erklärung der Zeitung. Die Wirkung auf die Leser sollte daher nicht überschätzt werden. Die meisten Rezipienten wissen sehr wohl, dass das Medium zum Abdruck verpflichtet ist und fassen die Gegendarstellung daher nicht selten als Schutzbehauptung des Betroffenen auf. Eine Gegendarstellung ist daher nur dann zu empfehlen, wenn das Unternehmen ein schnelles Zeichen setzen muss - beispielsweise gegenüber Kunden oder Mitarbeitern. Wirkungsvoller ist im allgemeinen die Richtigstellung oder der Widerruf. Beide sind aber nur im Hauptsacheverfahren durchsetzbar. Dieses dauert - je nach Gericht - in der ersten Instanz zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Die Berichtigung kommt damit regelmäßig zu spät. Auch auf eine Geldentschädigung - unzutreffend häufig auch als "Schmerzensgeld" bezeichnet - können die Betroffenen nur selten hoffen. Einerseits stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an einen solchen Geldentschädigungsanspruch. Andererseits sind die zugesprochenen Summen - gerade im Vergleich mit England und den USA - in Deutschland eher bescheiden. Außerdem steht dieser Anspruch nur natürlichen Personen, nicht aber Unternehmen zu.

"Einen lückenlosen Schutz vor Insidergeschäften
gibt es nicht.  Äußerste Zurückhaltung der
Aufsichtsorgane ist daher empfehlenswert."

Krisennavigator: Nicht immer sind Journalisten nur am Wohl ihrer Leser interessiert. Einzelne Redakteure missbrauchen ihre "Gatekeeper"-Position ganz gezielt für eigene Interessen. Im August 2002 hat das Landgericht Stuttgart den ehemaligen stellvertretenden Chefredakteur eines Börsenblattes zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Journalist soll Aktien gekauft, anschließend die Kurse durch Empfehlungen in die Höhe getrieben und die Aktien dann wieder mit Gewinn verkauft haben. Wie können sich Unternehmen gegen einen solchen Missbrauch der Pressefreiheit wehren und Schaden vom Betrieb abwehren?

Dr. Brömmekamp: Ein Journalist, der Insiderhandel betreibt, haftet dafür wie jeder andere Staatsbürger auch nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Auf die Pressefreiheit kann er sich in diesem Fall nicht berufen. Durch ihre Recherchen gelangen Journalisten viel häufiger als andere Berufsgruppen an Informationen, die zunächst nicht öffentlich bekannt sind. Naturgemäß ist damit die Verlockung verbunden, diese Informationen über den reinen Informationsauftrag hinaus zu verwenden. Dennoch sollte die Bedrohung durch journalistischen Insiderhandel nicht überschätzt werden. Der Stuttgarter Fall ist die bislang einzige Verurteilung eines deutschen Journalisten wegen dieses Delikts. Ein weiteres Verfahren gegen einen Wirtschaftsjournalisten wurde 2000 eingestellt. Der Journalist und Herausgeber eines Börsendienstes hatte damals im Rahmen eines TV-Wirtschaftsmagazins Aktien empfohlen, die er zuvor selbst erworben hatte. Das Verfahren wurde später eingestellt, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er bereits beim Kauf der Aktien die Absicht zur späteren Kaufempfehlung hatte (LG Frankfurt/Main NJW 2000, 301; OLG Frankfurt/Main NJW 2001, 982). Einen lückenlosen Schutz vor Insidergeschäften gibt es nicht. Äußerste Zurückhaltung und Schweigsamkeit der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie der persönlich haftenden Gesellschafter sind daher empfehlenswert. Im praktischen Umgang mit Journalisten wird sich diese Regel allerdings nur selten konsequent umsetzen lassen.

Krisennavigator: Auch jenseits von Insidergeschäften setzen sich Journalisten dem Vorwurf aus, redaktionelle Berichterstattung und Werbung zu vermischen. Welche Vorgaben haben Redakteure in diesem Bereich zu beachten?

Dr. Brömmekamp: Werbung und Berichterstattung müssen für den Zuschauer und Leser eindeutig voneinander getrennt sein. Der Medienkonsument muss stets erkennen können, ob es sich um einen vergleichsweise objektiven Bericht oder um eine naturgemäß nicht objektive Werbeanzeige handelt. Gerade bei verbraucher- und anlegerorientierten Magazinen erwartet der Leser aussagekräftige Warentests. Die Redakteure sind daher angehalten, die Auswahl der Testkandidaten - wenn nicht vollständig - so doch zumindest repräsentativ vorzunehmen. Auch in der sonstigen Berichterstattung darf nicht einseitig nur über das Angebot eines Unternehmens berichtet werden. Mitbewerber mit gleichem Angebot müssen angemessen berücksichtigt werden. Journalismus darf nicht "product placement" werden.

"Selbst wenn die Nachrichtengewinnung rechtswidrig war,
kann die Veröffentlichung dennoch zulässig sein." 

Krisennavigator: Immer häufiger sorgen "Hobbyjournalisten" im Internet für Ärger in den Presseabteilungen der Unternehmen. Anfang April 2003 verbreitete ein Webmaster auf einer fingierten Internet-Seite im Stile des Nachrichtensenders CNN das Gerücht, Bill Gates sei bei einem Attentat in Los Angeles ums Leben gekommen. Mitte April 2003 kursierten im weltweiten Datennetz fingierte Anzeigen, die zwei Personen mit Puma-Logo auf Sportschuhen und Sporttasche beim Oralsex zeigten. Haben Unternehmen aus Deutschland überhaupt eine Chance, ihre Ansprüche gegen Medien und "Hobbyjournalisten" im Ausland durchzusetzen? Selbst die Unterlassungsaufforderung des Bundeskanzlers gegen die "Mail on Sunday" wurde von der britischen Zeitung schlicht für "irrelevant" erklärt.

Dr. Brömmekamp: Auch wenn der Verfahrensgegner seinen Sitz im Ausland hat, kann der Betroffene dennoch vor einem deutschen Gericht klagen. Dieser guten Nachricht stehen allerdings zahlreiche schlechte gegenüber: Gerade bei Veröffentlichungen im Internet ist es oft gar nicht so einfach, den Urheber ausfindig zu machen. Häufig fehlt ein aussagefähiges Impressum oder die Daten beim Provider sind falsch. Selbst wenn man vor Gericht einen Unterlassungstitel erwirkt hat, entfaltet nur ein zugestellter Titel auch Rechtswirkung. Die Zustellung und Vollstreckung kann - zuweilen sogar im EU-Ausland - recht aufwendig und kompliziert sein. Per se hoffnungslos ist sie aber nicht. So kann die Zustellung beispielsweise über die Botschaft des Landes erfolgen, in dem der Verletzer seinen Sitz hat. Gerade im Bereich des Presserechts lassen sich viele Angelegenheiten aber auch ohne Einschaltung der Gerichte regeln. Im Fall des vermeintlichen Ablebens von Bill Gates etwa hätte Microsoft den Fernsehsender CNN auf die fingierte Internet-Seite aufmerksam machen und dem Sender das weitere Vorgehen überlassen können. Aus strategischen Gründen ist es zuweilen besser, die Gerichte nicht zu bemühen - auch wenn man noch so sehr im Recht sein mag. Der verbale Rundumschlag der "Mail on Sunday" war abzusehen. Gewonnen hat der Bundeskanzler dadurch letztlich nichts. Im Gegenteil: Eine Angelegenheit, die normalerweise im Sande verlaufen wäre, schlug haushohe Wellen.

Krisennavigator: Negativberichte über Unternehmen veröffentlichen nicht nur Journalisten. Auch Bürgerinitiativen und manchmal sogar die eigenen Mitarbeiter machen ihrem Ummut über die Firmenpolitik öffentlich Luft. Recht bekannt sind Protestplattformen wie www.siemens-boykott.de oder www.dotcomtod.de. Vor dem Kammergericht Berlin ist der Mineralölkonzerns Elf im Jahre 2001 mit dem Versuch gescheitert, der Umweltschutzorganisation Greenpeace die Nutzung von www.oil-of-elf.de mit unternehmenskritischen Informationen zu untersagen (Aktenzeichen 5 U 101/01). Sind Unternehmen dem Mitteilungsbedürfnis von Mitarbeitern und Anspruchsgruppen wirklich schutzlos ausgeliefert - unabhängig vom Wahrheitsgehalt und von der Brisanz der Informationen?

Dr. Brömmekamp: Öffentliche Kritik ist nicht allein den Medien vorbehalten. Vielmehr steht jedem das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz zu. Gleichwohl müssen dabei die Grenzen des äußerungsrechtlich Zulässigen beachtet werden. Verkürzt heißt das: Keine falschen Tatsachen, keine Schmähkritik und keine Kennzeichenverletzung. Selbst wenn die Nachrichtengewinnung rechtswidrig war, kann die Veröffentlichung dennoch zulässig sein. Dieses gilt vor allem bei Themen von überragendem öffentlichen Interesse. Auch hier muss allerdings stets eine Abwägung am konkreten Fall vorgenommen werden - und die kann bekanntlich sehr unterschiedlich ausfallen, wie der Fall Wallraff zeigt. 1977 hatte sich der Publizist in die Redaktion der BILD-Zeitung in Hannover "eingeschlichen" und seine dortigen Erfahrungen später in dem Buch "Der Aufmacher" veröffentlicht. Der Bundesgerichtshof hielt die Veröffentlichung für zulässig, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Schutz des Redaktionsgeheimnisses der BILD-Zeitung überwog (BGH NJW 1981, 1089). Das Bundesverfassungsgericht hingegen hob das Urteil des BGH teilweise auf und ließ das Interesse der Zeitung überwiegen, denn die Schilderung der Redaktionskonferenz habe keine gravierenden Missstände aufgedeckt (BVerfG NJW 1984, 1741).

"Die Entschädigungssummen sind noch immer viel zu niedrig.
Sie treffen die Verlage nicht dort, wo es wirklich weh tut." 

Krisennavigator: Manchmal verbreiten auch Behörden über ihre Pressestellen Informationen an die Medien, die sich im nachhinein als vorschnell, sachlich falsch oder schlecht recherchiert erweisen. Den betroffenen Unternehmen entsteht dadurch nicht selten enormer Schaden. Legendär sind die Fälle Coppenrath & Wiese und Birkel. Bis zu welchem Grad dürfen staatliche Einrichtungen Informationen über betriebliche Aspekte oder persönliche Belange der Führungskräfte an die Medien verbreiten?

Dr. Brömmekamp: Generell haben die Medien einen Informationsanspruch gegenüber den Behörden, der auch eingeklagt werden kann. Grenzen setzen der Schutz schwebender Verfahren und verschiedene Geheimhaltungsvorschriften - wie Datenschutzregelungen oder das Brief- und Steuergeheimnis. Außerdem dürfen Behörden natürlich nicht wahllos Alarm schlagen. Wenn sich die öffentliche Hand äußert, dann muss dieses stets inhaltlich zutreffend, sachlich und zurückhaltend geschehen. In einem konkreten Fall hatte das Bundesgesundheitsministerium 1985 eine Liste mit glykolhaltigen Weinen veröffentlicht. Einige Winzer gingen hiergegen juristisch vor. Das Bundesverfassungsgericht gab allerdings den Trägern der Staatsgewalt Recht. Danach dürfen Behörden unter besonderen Voraussetzungen Informationen auch dann verbreiten, wenn deren Richtigkeit nicht abschließend geklärt werden konnte. Bei der Veröffentlichung muss aber auf bestehende Unklarheiten und Unsicherheiten hingewiesen werden (BVerfG NJW 2002, 2621). Betroffenen Unternehmen kann daher nur empfohlen werden, zunächst im eigenen Betrieb für Aufklärung zu sorgen und dann mit stichhaltigen Ergebnissen aktive Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

Krisennavigator: Im Mai 2003 sprach das Landgericht Berlin Prinzessin Caroline von Monaco Schadensersatz in Höhe von rund EUR 77.000,- für ihre dreijährige Tochter zu. Zwei Zeitungen hatten zuvor aus dem Verborgenen aufgenommene Fotos des Kindes abgedruckt. Der ehemalige Mannesmann-Manager Klaus Esser erhält nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf EUR 10.000, weil das Land Nordrhein-Westfalen durch Presseauskünfte der Behörden die Persönlichkeitsrechte des Managers verletzt hat (Aktenzeichen 2b O 182/02). Können sich angesichts solcher Summen Unternehmen und Führungskräfte nicht geradezu freuen, wenn sie von den Medien oder von staatlichen Einrichtungen verunglimpft werden?

Dr. Brömmekamp: Viele Betroffene würde vermutlich gerne auf das Geld verzichten, wenn sie dadurch die Veröffentlichung ungeschehen machen könnten. Außerdem sind deutsche Gerichte recht zurückhaltend, was die Höhe der Geldentschädigung anbelangt. Gleichwohl ist auch hier seit einigen Jahren ein Aufwärtstrend zu beobachten. Caroline von Monaco hat als erste das Eis gebrochen. 1996 wurden ihr für frei erfundene "Exklusiv-Interviews" stolze DM 180.000,- zugesprochen. Meines Erachtens nach sind die Entschädigungssummen aber noch immer viel zu niedrig. Sie treffen die Verlage nicht dort, wo es wirklich weh tut - nämlich in der Kasse. Für die Medien ist eine riskante Veröffentlichung häufig nur ein Rechenexempel. Berücksichtigt man die Dauer eines Klageverfahrens, so haben die Medien während des gesamten Prozesses immer wieder die Gelegenheit, über die Angelegenheit zu berichten. Es kehrt also nie wirklich Ruhe ein. Das gilt übrigens auch im Fall von Klaus Esser. Dieser wollte ursprünglich EUR 100.000,- haben. Tatsächlich bekam er aber nur EUR 10.000,- und wird dann wohl auch noch 90 Prozent der Verfahrenskosten tragen müssen. Außerdem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es wird demnächst das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigen - und damit auch wieder die Medien.

Krisennavigator: Vielen Dank für dieses Gespräch.

Ansprechpartnerin

Dr. Birgit Brömmekamp
Gleueler Straße 182
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Telefon: +49 (0)221 430 70 31
Telefax: +49 (0)221 430 70 32
E-Mail: bbroemmekamp@t-online.de

Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
6. Jahrgang (2003), Ausgabe 9 (September)

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