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15. Jahrgang (2012) - Ausgabe 5 (Mai) - ISSN 1619-2389
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Berichterstattung im neuen Insolvenzverfahren

von Dipl.-Kfm. Frank Roselieb  

Am 1. Januar 1999 ist die neue Insolvenzordnung in Kraft getreten. Sie löst die separaten Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnungen ab und schafft damit erstmals die Voraussetzung für ein einheitliches Insolvenzverfahren. Zur bestmöglichen Befriedigung ihrer Ansprüche können die Gläubiger - neben der Liquidation - auch die Reorganisation und die übertragende Sanierung wählen.

Die Entscheidung darüber, welcher der drei Wege eingeschlagen wird, kann nur auf Grundlage der Rechnungslegung und Berichterstattung des (Krisen-)Unternehmens getroffen werden. Dabei sind - neben Entscheidungsrechnungen - auch Dokumentationsrechnungen von großer Wichtigkeit. Letztere begleiten das Insolvenzverfahren und erlauben, den Fortgang der Gläubigerbefriedigung in den einzelnen Phasen zu beurteilen. Doch wie sollen die Rechnungslegung und die Berichterstattung im neuen Insolvenzverfahren am zweckmäßigsten gestaltet werden? An dieser Stelle setzt die Schrift von Möhlmann an.

  • In der Einführung ersetzt der Autor gleich zu Beginn seiner Überlegungen den Begriff "Rechnungslegung" durch die umfassendere Bezeichnung "Berichterstattung" (S. 4). Darunter werden im neuen Insolvenzrecht nicht nur quantitative Aufzeichnungen in Form von Rechnungen verstanden, sondern auch Verzeichnisse und qualitativ gehaltene Berichte. Die Untersuchung von Möhlmann beschränkt sich auf Kapitalgesellschaften, da diese einerseits die große Mehrheit der antragstellenden Unternehmen umfassen und andererseits besonders detaillierte Vorschriften bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu beachten haben.
  • Im Teil 1 werden zunächst die Hauptmerkmale des neuen Insolvenzrechts beschrieben und damit die wesentlichen Phasen des Insolvenzverfahrens isoliert (S. 13). Anschließend charakterisiert Möhlmann die Bereiche der Berichterstattung und die dabei auftretenden Probleme in den einzelnen Phasen der Insolvenz. Die nun folgenden Teile der Monographie sind somit am Ablauf des Insolvenzverfahrens orientiert.
  • Teil 2 widmet sich der Berichterstattung im Rahmen der Verfahrensantragstellung. Zum einen geht es dabei um die Operationalisierung von Insolvenztatbeständen und zum anderen um die Frage, wie der Nachweis einer vorzeitigen Verfahrenseinstellung zu führen ist. Während der Insolvenztatbestand der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit relativ leicht zu messen ist, ist der Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit - insbesondere durch die prognoseimmanente Unsicherheit der vorzulegenden Daten - schwierig zu führen (S. 52). Zur Feststellung des Insolvenzgrundes "Überschuldung" hat der Antragsteller zunächst eine Betriebsbestehensprognose aufzustellen, deren Ausgang die Wertansätze im nachfolgenden Überschuldungsstatus determininiert (S. 98). Schließlich ist der Nachweis einer vorzeitigen Verfahrenseinstellung - im Normalfall - rechnerisch durch Gegenüberstellung von retrospektiven und prospektiven Ausgaben auf der einen Seite und Insolvenzmasse auf der anderen Seite zu führen. Lediglich im Fall einer Verfahrenseinstellung mit Zustimmung der Gläubiger ist eine schriftliche Erklärung aller Gläubiger ausreichend (S. 115).
  • Im Mittelpunkt von Teil 3 steht die Berichterstattung im Rahmen der Verfahrenseröffnung. Diese muß in vollem Umfang vom Insolvenzverwalter vorgenommen werden (S. 138). Außerdem sind recht detaillierte gesetzliche Vorschriften zur Anfertigung eines Masse- und eines Gläubigerverzeichnisses sowie einer Vermögensübersicht zu beachten. Letztere entsteht durch die Zusammenfassung des Masse- und des Gläubigerverzeichnisses. Das Kernproblem des Masseverzeichnisses - und damit der Aktiva der Vermögensübersicht - besteht in der Bewertung der aufzuführenden Vermögensgegenstände. Insbesondere die Fortführungsbewertung führt - wie Möhlmann richtig bemerkt - zu einem unbefriedigenden Ergebnis, da auf Wiederbeschaffungswerte abzustellen ist (S. 134). Besonderes Kennzeichen des Gläubigerverzeichnisses - und damit der Passiva der Vermögensübersicht - ist die Gruppenbildung der Gläubiger: Zunächst sollten die besicherten Ansprüche, dann die ungesicherten und schließlich die nachrangigen Forderungen der Gläubiger aufgenommen werden (S. 150).
  • Im Teil 4 - der Berichterstattung im Rahmen der Verfahrensartentscheidung - wird die Vielfalt der denkbaren Verfahrensarten innerhalb des neuen Insolvenzverfahrens deutlich. Die Gläubiger haben die Möglichkeit, diejenige Verwertungsform zu wählen, die ihnen die höchste Befriedigungsquote verspricht (S. 165). Der Insolvenzverwalter hat zur Unterstützung der Gläubigerentscheidung vorbereitende Entscheidungsrechnungen vorzulegen. Zum Berichtstermin muß der Insolvenzverwalter einen Bericht anfertigen, in dem die Verwertungsalternativen "Liquidation", "Reorganisation" und "Übertragung" auf Basis einer Unternehmensanalyse qualitativ und quantitativ gegenübergestellt werden. Dieser rechenmäßige Vergleich soll in eine Verfahrenartempfehlung münden. Er kann aufgrund der zeitlichen Enge jedoch nur eine grobe Abschätzung der mutmaßlichen Befriedigungsquoten beinhalten (S. 183). Zum Abstimmungstermin fertigt der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan an. Dieser zeigt im darstellenden Teil die geplanten Maßnahmen und im gestaltenden Teil die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Gläubigerbefriedigung (S. 194). Das Procedere der Planannahme beinhaltet einerseits die Zustimmung jeder Gläubigergruppe mit ihrer Kopf- und Forderungsmehrheit. Andererseits ermöglicht das Verbot der Obstruktion - also der mißbräuchlichen Verhinderung der Planannahme durch eine einzelne Gruppe - eine Annahme des Insolvenzplans auch dann, wenn eine opponierende Gruppe mit dem Plan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne Plan stünde. Eine ähnliche Vergleichsrechnung ist auch für die gerichtliche Verweigerung der Planumsetzung - zum Zweck des Minderheitenschutzes - vorgesehen (S. 224).
  • Die Berichterstattung im Rahmen der Verfahrensdurchsetzung (Teil 5 der Monographie) wird in erster Linie durch den gewählten Verfahrensweg determiniert. Die Liquidation kann - im Gegensatz zur Reorganisation und zur übertragenden Sanierung - auf verschiedene Ausgangspunkte zurückgeführt werden. Erfolgt die Liquidation bei vorliegender Massearmut, so besteht kein gesetzliches Gebot einer laufenden Berichterstattung. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit empfiehlt Möhlmann dennoch - insbesondere bei länger andauernden Liquidationsverfahren - eine einmalig zu erstellende Zwischenrechnung (S. 233). Im Falle einer unverzüglichen Liquidation (auf Wunsch der Gläubiger) haben diese das Recht, den Insolvenzverwalter zur Anfertigung von Zwischenrechnungen zu veranlassen. Solche Zwischenrechnungen dienen dem Verwalter als Informations- und Planungsgrundlage und den übrigen Verfahrensbeteiligten als Kontrollbasis (S. 242). Basiert schließlich die Liquidation auf einem Insolvenzplan, so ist von einer gestreckten Liquidation - also einem allmählichen Verfahren - auszugehen. Der Gesetzgeber sieht in einem solchen Fall eine jährliche Zwischenberichtspflicht vor (S. 266). Gegenüber der Liquidation vollzieht sich die Gläubigerbefriedigung bei der insolvenzrechtlichen Reorganisation über die Generierung von Fortführungsüberschüssen. Im Vordergrund der Berichterstattung stehen damit vor allem Bewegungsrechnungen. Diese wiederkehrenden Rechnungen werden ergänzt durch eine aperiodische Berichterstattung, die zusätzliche Informationen bereithält (S. 301). Wird schließlich die Variante "übertragende Sanierung" gewählt, so muß die Berichterstattung den überaus vielfältigen Quellen der Gläubigerbefriedigung bei dieser Variante Rechnung tragen. Die Berichterstattung sollte daher zweckmäßigerweise in einem zweimonatigen Turnus erfolgen (S. 312).
  • Der abschließende Teil 6 der Monographie charakterisiert die Berichterstattung im Rahmen der Verfahrensbeendigung. Zwei Bestandteile der Berichterstattung sind kennzeichnend für diese letzte Phase des Insolvenzverfahrens. Die Schlußrechnungen weisen die Befriedigungserfolge spezifiziert nach Gläubigergruppen aus. Sie bestehen aus einer Schlußbilanz, einer Ergebnis- und Zahlungsschlußrechnung sowie einem Schlußverzeichnis (S. 343). Dem Schlußbericht fällt die Aufgabe zu, den vollzogenen Verfahrensweg darzulegen und dessen Besonderheiten aufzuzeigen. Er ergänzt die quantitativen Schlußrechnungen durch qualitative Ausführungen zu den Sachverhalten "hinter" den erreichten Befriedigungsquoten (S. 346).

Insgesamt hat Möhlmann mit großer Sachkenntnis Empfehlungen zur zweckgerechten Gestaltung der Rechnungslegung und Berichterstattung im neuen Insolvenzverfahren entwickelt und diese sehr übersichtlich und verständlich zusammengestellt. Die Behandlung der einzelnen Bereiche der Insolvenzberichterstattung ist systematisch aufeinander abgestimmt und wird trotzdem den Besonderheiten der einzelnen Phasen voll gerecht. Möhlmanns Empfehlungen helfen den Beteiligten und Betroffenen einer Insolvenz, sich auf die Anforderungen der neuen Insolvenzordnung einzustellen.

Thomas Möhlmann,
Die Berichterstattung im neuen
Insolvenzverfahren,
Schriften zur Rechnungslegung,
Wirtschaftsprüfung und
Unternehmensberatung, Band 6,
Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln,
1999, 404 Seiten, 54 Abbildungen, 
EUR 49.80, ISBN 3-504-69005-4

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Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
2. Jahrgang (1999), Ausgabe 3 (März)


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